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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1756/09

Datum:
24.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1756/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0624.1A1756.09.00
 
Tenor:

Unter Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 7. April 2011 zugelassenen Berufung wird die Berufung des Klägers verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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