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Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 52.084,63 EUR und unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 72.661,81 EUR und für die Zeit danach auf 46.715,11 EUR festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerechten – Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die auf rückwirkende Wiederberufung in das Beamtenverhältnis bzw. hilfsweise auf Schadensersatz wegen verspäteter Wiederberufung in das Beamtenverhältnis und auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung nach A 13 gerichtete Klage zurückgenommen hat. Es hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (für die Zukunft) begehrt hat. Diese Entscheidung hat es im Kern auf folgende Begründung gestützt: Der Kläger habe Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 Abs. 5 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung, der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anwendung finde. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte und nunmehr seine Reaktivierung beantragende Kläger habe – was auch die Beklagte nicht (mehr) in Abrede stelle – seine Dienstfähigkeit wiedererlangt. Die Vermutung der Beklagten, der Kläger betreibe das Reaktivierungsverfahren allein mit dem Ziel, sich ihm anschließend bietende Vorruhestandsregelungen zu nutzen, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend bezeichnet. Die Beklagte könne dem gebundenen Anspruch auf Reaktivierung auch keine "zwingenden dienstlichen Gründe" entgegenhalten, für deren Vorliegen sie die Darlegungs- und Beweislast treffe. Eine am Wortlaut, am systematischen Zusammenhang und an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung ergebe, dass dieses Merkmal eng auszulegen sei. Der Reaktivierung stünden daher nur dann zwingende dienstliche Gründe entgegen, wenn in den Erfordernissen des Dienstbetriebs liegende Gründe, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebs alternativlos sei, die Wiederberufung des Beamten ausschlössen. Danach sei der Umstand, dass es an einer für den Beamten geeigneten und auf Dauer besetzbaren Planstelle fehle, kein zwingender Grund. Auch haushaltsrechtliche Erwägungen seien allenfalls in engen Grenzen als "zwingend" anzuerkennen. Sie griffen nur dann durch, wenn der Dienstherr den angeführten Sachzwängen folgen müsse, um den Dienstbetrieb sinnvoll aufrechtzuerhalten. Seien die Sachzwänge hingegen steuerbar, habe das Reaktivierungsverlangen grundsätzlich Vorrang. Diese Grundsätze würden auch für die Beamten der früheren Deutschen Bundespost gelten, die nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG fänden auf sie die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit – wie für den Fall der Reaktivierung – nichts anderes geregelt sei. Daher komme es nicht darauf an, welche Entscheidung das Postnachfolgeunternehmen in personalpolitischer Hinsicht treffe, um seine Stellung am Markt zu behaupten oder zu verbessern. Anderes könne lediglich dann gelten, wenn durch den Ausgang des Reaktivierungsverfahrens der Bestand des Unternehmens "Deutsche U. AG" als solcher in existenzielle Gefahr geriete. Dies hier anzunehmen sei aber noch fernliegender als die Annahme, dass sich im Gesamtbereich der Deutschen U. AG keine für den Kläger geeigneten Aufgaben finden ließen.
6Was die Beklagte dem mit ihrer Antragsbegründung entgegensetzt, ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im vorstehend erläuterten Sinne zu wecken.
7a) Die Beklagte stützt den Zulassungsantrag im Wesentlichen darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass verfassungsrechtliche Gründe es gebieten würden, bei Beamten der früheren Deutschen C. den Begriff der "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Reaktivierung nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn in den Nachfolgeunternehmen hierfür ein betriebliches Interesse bestehe. Außerdem fordere Verfassungsrecht, die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Dienstherrn für das Vorliegen solcher Gründe herabzustufen. Trage nämlich § 46 Abs. 5 BBG den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips Rechnung, müsse konsequenterweise auch der Grundsatz der praktischen Konkordanz Anwendung finden. Dieser gebiete es, die Rechte der Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG einerseits und die die Wirtschaftsfreiheit der privaten Nachfolgeunternehmen garantierenden Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG) andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Ausgleich müsse dahin gehen, dass die (Wieder-)Beschäftigung von Beamten durch personalwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen der Nachfolgeunternehmen, wie Stellenumbau und Personalabbau, auch eingeschränkt werden könne. Darüber hinaus begründeten die Wirtschaftsgrundrechte i.V.m. dem Privatisierungsauftrag des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch der Nachfolgeunternehmen gegen den Bund, wegen Beeinträchtigung ihrer Unternehmensautonomie von den finanziellen Belastungen, die ihnen durch die übernommenen Beamten entstünden, bei Überschreiten einer Zumutbarkeitsschwelle freigestellt zu werden. Davon ausgehend seien zwingende dienstliche Gründe bereits ausreichend durch den Vortrag dargetan worden, der Kläger könne wegen des Fehlens einer freien amtsangemessenen Planstelle nicht beschäftigt werden und Reaktivierungen führten zu einer erheblichen Verschärfung der personalwirtschaftlichen Situation bei der Deutschen U. AG.
8Diese Ausführungen vermögen die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, die – enge – Auslegung des Begriffs der "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG beanspruche auch für Beamte der Postnachfolgeunternehmen uneingeschränkt Geltung, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Urteilen vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 – und – 2 C 74.08 – ausdrücklich klargestellt, dass die Postnachfolgeunternehmen, die nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG die Dienstherrenbefugnisse des Bundes ausüben, insoweit als Beliehene im Auftrag des Bundes tätig werden. Demzufolge können sie die verfassungsrechtlich nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsstellung der Beamten nicht unter Berufung auf Grundrechte in Frage stellen. Die hoheitlich für den Dienstherrn Bund auftretenden Postnachfolgeunternehmen können im Verhältnis zu den bei ihnen beschäftigten Beamten nicht Grundrechtsträger sein. Sie sind insoweit Teil des Staates, der sie mit hoheitlichen, einem Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen beliehen hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG, die eine erneute Ernennung des Beamten zusätzlich von einem entsprechenden betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Bedürfnis der Deutschen U. AG abhängig macht, ist hiernach kein Raum. Entsprechendes gilt für die Annahme der Beklagten, bei der Auslegung dieser Norm verlange der Grundsatz praktischer Konkordanz Beachtung.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 893 = juris Rn. 12, und - 2 C 74.08 -, juris Rn. 13; in diesem Sinne bereits: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 A 3762/06 -, ZBR 2009, 130 = juris Rn. 32 f.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 LA 342/08 -, juris Rn. 7.
10Die Beklagte hat den Gründen, aus denen die Grundrechtsfähigkeit der Deutschen U. AG im Verhältnis zu den bei ihr beschäftigten Beamten zu verneinen ist, nichts von Substanz entgegengesetzt. Mit der Rechtsbehauptung, soweit die Rechtsstellung der Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werde, müssten auch die Grundrechte der Nachfolgeunternehmen Berücksichtigung finden, übersieht sie zum einen, dass der Anspruch auf Reaktivierung schon nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt, weil die beamtenrechtlichen Reaktivierungsregelungen erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2008
12- 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 29 = juris Rn. 9,
13Zum anderen lässt sie den bereits hervorgehobenen zentralen Gesichtspunkt außer Acht, dass die Deutsche U. AG bei der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse gegenüber den ihr zugewiesenen Beamten als Beliehene für den Bund und damit hoheitlich handelt. Eine trotz dieses Status anzunehmende Grundrechtsfähigkeit des Postnachfolgeunternehmens im Verhältnis zu den bei ihr beschäftigten Beamten hat die Beklagte daher nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet. Entsprechend vermag sie auch mit dem Hinweis auf einen vermeintlich aus den Wirtschaftsgrundrechten und dem Privatisierungsauftrag folgenden Anspruch der Deutschen U. AG gegen den Bund auf Freistellung von den durch die übernommenen Beamten entstehenden finanziellen Lasten nicht durchzudringen. Dies gilt umso mehr, als es hier allein um das Rechtsverhältnis zwischen dem Postnachfolgeunternehmen und dem Kläger als diesem zugewiesenen Beamten geht. Kann die Deutsche U. AG sich in diesem Rechtsverhältnis nicht auf die Grundrechte und damit auch nicht auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz berufen, lassen sich daraus auch weder eine einschränkende Auslegung des Begriffs der "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG noch etwaige Erleichterungen hinsichtlich der den Dienstherrn treffenden Darlegungs- und Beweislast ableiten.
14b) Ein von der Beklagten im gegebenen Zusammenhang der Reaktivierung geltend gemachter Vorrang der personalwirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Unternehmens Deutsche U. AG vor den Rechtswahrungsinteressen des Klägers ergibt sich auch nicht aus den von ihr angeführten einfach-gesetzlichen Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes (§§ 3 Abs. 2 Satz 3, 4 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3 PostPersRG).
15Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Postpersonalrechtsgesetz enthält jedoch keine speziellen Regelungen für die erneute Berufung von Ruhestandsbeamten. Insbesondere kann die Deutsche U. AG auch nicht unter Hinweis auf ihre private Rechtsform in Anspruch nehmen, die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis aus anderen als zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG abzulehnen. Der privatrechtlichen Struktur der Postnachfolgeunternehmen trägt § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 PostPersRG lediglich insoweit Rechnung, als diesen Unternehmen keine Beamten mehr zugewiesen werden können. Diese Einschränkung gilt jedoch ausdrücklich nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 BBG, dessen Voraussetzungen auch in diesem Fall unverändert sind.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 893 = juris Rn. 14, und - 2 C 74.08 -, juris Rn. 15.
17Soweit die Beklagte aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG ("Zulässigkeit") und den Gesetzesmaterialien hierzu folgert, der Formulierung des Gesetzes sei gerade keine strikte Verpflichtung zur Reaktivierung von Ruhestandsbeamten, sondern lediglich die Möglichkeit einer solchen zu entnehmen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die genannte Vorschrift enthält allein eine Regelung hinsichtlich der Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen, den Rechtsstatus der Bundesbeamten berührende Maßnahmen zu treffen. Dabei ist eine Beschränkung dieser Befugnisse mit Rücksicht auf die privatrechtliche Struktur der Nachfolgeunternehmen allein in Bezug auf die Ernennung zur (erstmaligen) Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG vorgesehen. Für bereits bestehende Beamtenverhältnisse sind die Dienstherrnbefugnisse bezüglich statusrechtlicher Maßnahmen – dem Übergangscharakter der Beleihung der Aktiengesellschaften entsprechend – hingegen unbeschränkt (vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 92). Bei dem Rechtsverhältnis der Ruhestandsbeamten zum Dienstherrn Bund handelt es sich aber um ein bestehendes Beamtenverhältnis, da die Versetzung in den Ruhestand das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten lediglich lockert, nicht aber zerschneidet, wie die zahlreichen fortbestehenden Rechte und Pflichten des Ruhestandsbeamten zeigen (vgl. etwa §§ 46 Abs. 1 bis 4, 77 Abs. 2 BBG). Dementsprechend enthält der 2. Halbsatz des § 3 Abs. 2 PostPersRG lediglich eine Klarstellung dahin, dass die Befugnisse des Dienstherrn, Ernennungen außerhalb der Begründung eines Beamtenverhältnisses vorzunehmen, auch die Wiederberufung in das Beamtenverhältnis umfassen. Eine Regelung, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Reaktivierung erfolgt, enthält die Befugnisnorm hingegen nicht. Diese ergeben sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG vielmehr allein aus § 46 Abs. 5 BBG als allgemeiner beamtenrechtlicher Vorschrift.
18Soweit die Beklagte aus § 4 Abs. 4 PostPersRG und der gesetzlichen Begründung hierzu eine generell weite Organisationsfreiheit der Postnachfolgeunternehmen auch in Bezug auf Reaktivierungen von Ruhestandsbeamten abzuleiten sucht, verfängt dies ebenfalls nicht. Denn die von ihr hervorgehobene Erwägung des Gesetzgebers, der verfassungsrechtliche Gesetzgeber habe die Postnachfolgeunternehmen nicht durch die Beschäftigung von Beamten in ihrer unternehmerischen Tätigkeit einschränken wollen (BT-Drs. 432/04, S.10), ist im gegebenen Regelungszusammenhang dieser Vorschrift zu sehen. § 4 Abs. 4 PostPersRG betrifft allein die Befugnis der Aktiengesellschaften, Beamte Tochter-, Enkel- oder Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen und diese damit im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes innerhalb des gesamten Konzerns zu beschäftigen. Dadurch wird den Aktiengesellschaften ein von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG gedeckter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Beschäftigung der Beamten innerhalb des gesamten Unternehmens eingeräumt, der die Konzernbildung einschließt. Nicht erfasst wird von dem Regelungsinhalt dieser Vorschrift jedoch die sich u.a. im Fall der Reaktivierung von Ruhestandsbeamten stellende Frage, ob Beamte überhaupt (wieder) zu beschäftigen sind. Antwort hierauf liefert allein die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG angeordnete Wahrung ihrer Rechtsstellung i.V.m. den allgemein geltenden Vorschriften – hier § 46 Abs. 5 BBG, § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG.
19Die Beklagte kann ihre Auffassung, die personalwirtschaftliche Grundsatzentscheidung der Deutsche U. AG für einen Stellenabbau sei zu beachten und das Unternehmen mit Rücksicht darauf nicht zum Vorhalten von Planstellen oder ähnlichen Maßnahmen für eventuelle Reaktivierungen verpflichtet, auch nicht auf § 9 Abs. 1 bis 3 PostPersRG stützen. Zwar erkennen die Vorschriften – namentlich § 9 Abs. 2 PostPersRG – das Bedürfnis der Postnachfolgeunternehmen nach Rationalisierung einschließlich Stellenabbau grundsätzlich an. Sie legitimieren dieses jedoch nicht ohne weiteres und uneingeschränkt. § 9 Abs. 1 PostPersRG ordnet vielmehr die Pflicht zur Aufstellung eines Stellenplans an, welcher der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. Die Vorschrift stellt sicher, dass auch die Aktiengesellschaften die für die Beschäftigung von Beamten notwendigen Ämter bewertungsrechtlich ausbringen (BT-Drs. 12/6718, S. 94 f) und trägt damit gerade den Rechtswahrungsinteressen der Beamten Rechnung. § 9 Abs. 2 und 3 PostPersRG sehen die Möglichkeit zur Überschreitung der zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter unter bestimmten Voraussetzungen vor. Dazu zählen neben unternehmenswirtschaftlichen Gründen wie Rationalisierung, Wettbewerb, technische Innovationen und Modernisierung der Dienstleistungen (§ 9 Abs. 2 PostPersRG) auch die Vermeidung von Verschlechterungen der bestehenden Beförderungsmöglichkeiten infolge des Abbaus von Planstellen (§ 9 Abs. 3 PostPersRG). Durch letztere Voraussetzung wird gewährleistet, dass eine Personalverringerung nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der übernommenen Beamten im Bereich der Beförderung führt. Aus diesen gerade auch die Rechtswahrung der Beamten mit in den Blick nehmenden Regelungen kann daher nichts für eine Einschränkung von deren Rechtsstellung durch unternehmerische Personalentscheidungen abgeleitet werden, zumal in dem hier in Rede stehenden, anderweitig abschließend geregelten Zusammenhang der Reaktivierung.
20c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt auch zutreffend unter die hier anzulegenden rechtlichen Maßstäbe des § 46 Abs. 5 BBG subsumiert. Es ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, dass der Reaktivierung – soweit es um objektive Gründe aus dem Bereich der Verwaltung des Dienstherrn geht – nur solche in den Erfordernissen des Dienstbetriebs liegende Gründe entgegenstehen, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebs alternativlos ist.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2008 - 1 A 3762/06 -, ZBR 2009, 130 = juris Rn. 24 ff. und 34 ff., und (zu der gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F.) vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris Rn. 38 ff.
22Diesen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Es hat darauf erkannt, dass "zwingende dienstliche Gründe" von solchem Gewicht sein müssen, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um eine sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen – bzw. im Falle der Postnachfolgeunternehmen betrieblichen – Aufgaben sicherzustellen. Danach müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs drohen. Dies begründet für den Dienstherrn zugleich die Notwendigkeit, für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung im Rahmen seiner Haushalts- und Personalplanung entsprechend Vorsorge zu treffen, etwa durch Ausweisen einer bestimmten Zahl von Leerstellen im Stellenplan.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 893 = juris Rn. 15 ff., und - 2 C 74.08 -, juris Rn. 16 ff., und vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, NVwZ-RR 2009, 29 = juris Rn. 10 ff.
24Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass es an einer für den Kläger geeigneten und auf Dauer besetzbaren Planstelle fehle, keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG darstelle. Auch ist die Beklagte der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei weder anzunehmen, dass der Bestand des Unternehmens "Deutsche U. AG" als solcher durch den Ausgang des Reaktivierungsverfahrens in existenzielle Gefahr geriete, noch, dass sich im Gesamtbereich der Deutschen U. AG keine für den Kläger geeigneten Aufgaben finden ließen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße, nicht durch konkrete Tatsachen belegte Behauptung, Reaktivierungen führten zu einer eklatanten Verschärfung der personalwirtschaftlichen Situation bei der Deutschen U. AG und erschwerten darüber hinaus die – schon jetzt kaum mögliche – amtsangemessene Beschäftigung der aktiven Beamten bis zur Grenze der Unmöglichkeit, reicht insoweit nicht aus. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Bestätigung der Rechtsprechung des beschließenden Senats – ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht auf den bei der Deutschen U. AG vorhandenen Personalüberhang an Beamten als dienstlichen Grund im Sinne von § 46 Abs. 5 BBG berufen kann, weil dieser nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Die aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Pflicht, die Rechtsstellung der Beamten zu wahren, verbietet es nämlich, diese unter Verletzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG einem Personalüberhang zuzuordnen. Auch ist es für das Bundesverwaltungsgericht offenkundig (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO), dass es der Deutschen U. AG angesichts ihres Personalbestandes möglich ist, ohne unzumutbaren Schwierigkeiten eine amtsangemessene Tätigkeit zu finden, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 gleichwertig ist. Namentlich ist der personalpolitische Spielraum der Deutschen U. AG auch nicht deswegen eingeschränkt, weil sie sich nicht in der Lage glaubt, bereits gegenwärtig alle bei ihr tätigen aktiven Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Diese gleichsam hausgemachten Probleme sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – und auch des erkennenden Senats – nämlich rechtlich unbeachtliche Folgen einer Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus bisher nicht hinreichend berücksichtigt hat.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 893 = juris Rn. 20 und 22, und - 2 C 74.08 -, juris Rn. 21 und 23; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 A 3762/06 -, ZBR 2009, 130 = juris Rn. 36 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 LA 342/08 -, juris Rn. 7.
26Die Beklagte vermag schließlich auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG jedenfalls aus den außergewöhnlichen Umständen des konkreten Falls ergäben. Der Kläger erstrebe nämlich seine Reaktivierung nur deswegen, um im Anschluss daran die Vorruhestandsregelung des § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I, S. 1288, 1404) BEDBPStruktG –, in Anspruch nehmen zu können und so seine Versorgungsabschläge ausgeglichen zu bekommen.
27Der Beklagten ist es insoweit schon nicht gelungen, die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, eine entsprechende Absicht des Klägers lasse sich nicht feststellen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die eine solche Absicht ausdrücklich verneinende Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach seiner freien Überzeugung im vorgenannten Sinne gewürdigt hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten angeführten Äußerungen des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, welche ihrer Ansicht nach auf eine entsprechende Intention hinwiesen, vermögen diese Würdigung nicht zu erschüttern. Soweit der Kläger im Schreiben vom 23. Juni 2006 an den Vorstand der Deutschen U. AG zur Begründung des Reaktivierungsbegehrens auf die Versorgungsabschläge verwiesen hat, die ihm durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender – Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BeamtVG entstünden, rechtfertigt dies allein nicht den Schluss darauf, der Kläger wolle durch die spätere Inanspruchnahme von günstigeren Ruhestandsregelungen die versorgungsrechtlichen Nachteile ausgleichen. Diese Ausführungen lassen vielmehr in erster Linie das – nachvollziehbare – finanzielle Interesse hervortreten, welches der unstreitig – in seiner Dienstfähigkeit wiederhergestellte Kläger an einer Wiederberufung in das Beamtenverhältnis einschließlich des Anspruchs auf volle Dienstbezüge hat. Zudem ergibt sich aus diesem Schreiben des Klägers ein deutlicher Hinweis auf dessen Absicht, im Falle seiner Reaktivierung bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten. Denn der Kläger hat zur Frage der Zuweisung eines "A 13er" Dienstpostens ausgeführt, dass diese "ja nur für 5 Jahre", d.h. aber bis Juni/Juli 2011 erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund weisen letztlich auch die Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung in die gleiche Richtung, wonach es der Beklagten durchaus zumutbar sei, ihn wiedereinzustellen, weil es seit April 2006 eine Ruhestandsregelung gebe, die es älteren Beamten der Postnachfolgeunternehmen ermögliche, ohne einen Versorgungsabschlag in den Vorruhestand zu gehen. Eine feste Absicht des Klägers, die in Rede stehende Vorruhestandsregelungen tatsächlich in Anspruch nehmen zu wollen, vermögen diese Erwägungen allein jedenfalls nicht zu belegen, zumal angesichts seiner zeitlich später abgegebenen und ausdrücklich anderslautenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung.
28Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ferner eine Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht rügt, hat sie schon nicht ansatzweise substantiiert dargetan, worin diese bestanden haben soll, namentlich welche weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts sich dem Verwaltungsgerichts hätten aufdrängen müssen.
29Ungeachtet dessen führte die (bloße) Absicht des Klägers – ihr Bestehen unterstellt –, ggf. nach seiner Reaktivierung die Zurruhesetzung nach § 4 BEDBPStruktG zu beantragen, auch in der Sache nicht auf einen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG, den die Beklagte der Reaktivierung entgegenhalten könnte. Denn maßgeblich sind insoweit im Grundsatz allein solche Gründe, die der Reaktivierung unmittelbar entgegenstehen. Hierzu zählen in aller Regel nicht lediglich potentielle Umstände, die künftige Veränderungen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Beamten nach der Reaktivierung betreffen (wie hier die mögliche Geltendmachung von Vorruhestandsregelungen). Solche Gesichtspunkte sind vom Dienstherrn in aller Regel (erst) im Falle ihres Eintritts in den dafür vorgesehenen Verfahren zu berücksichtigen und entsprechend in die allgemeine organisatorische und personalwirtschaftliche Planung einzustellen. Denn andernfalls könnte bereits die bloße Möglichkeit des Eintritts von die künftige Einsatzfähigkeit des Beamten beeinflussenden Umständen einer Reaktivierung anspruchshindernd entgegengehalten werden. Dies wäre jedoch mit der höchsten Prioritätsstufe, die eine Reaktivierung hindernde dienstliche Gründe aufweisen müssen, nicht zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass einer Reaktivierung nach § 46 Abs. 5 BBG – wie dargelegt – das aktuelle Fehlen eines freien amtsangemessenen Arbeitspostens bzw. einer besetzungsfähigen Planstelle nicht entgegengehalten werden kann, der Dienstherr bzw. das Postnachfolgeunternehmen vielmehr zur Schaffung eines/einer solchen grundsätzlich verpflichtet ist, soweit dies wegen Gefährdung der Funktionsfähigkeit des gesamten Unternehmens nicht unzumutbar ist. Ist vom Dienstherrn bzw. vom Postnachfolgeunternehmen im Falle eines Reaktivierungsbegehrens aber ein amtsangemessener Arbeitsposten zu schaffen, liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zur-ruhesetzung nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG nicht vor. Denn dieser setzt u.a. voraus, dass die Verwendung des Beamten in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist. Darüber hinaus wäre der Umstand, dass der die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragende Beamte erst kurze Zeit zuvor reaktiviert worden ist, auch im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des dem Dienstherrn bzw. Postnachfolgeunternehmen insoweit eröffneten Ermessens – ggf. auch zu Lasten des Beamten – zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Reaktion auf eine entsprechende Intention des Klägers für die Beklagte bzw. die Deutsche U. AG ohne weiteres als steuerbar und damit gerade nicht, wie die "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG es verlangen, als alternativlos.
30Dementsprechend greift auch der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) nicht durch. Abgesehen davon, dass sich eine Absicht des Klägers zur Inanspruchnahme der genannten Vorruhestandsregelungen schon nicht feststellen lässt, wäre dieser Einwand nicht schon im Rahmen des Reaktivierungsverfahrens, sondern, falls der Kläger einen entsprechenden Antrag tatsächlich stellten sollte, erst im Rahmen des dortigen Verfahren zu berücksichtigen.
312. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem von der Beklagten ferner geltend gemachten Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache im Zusammenhang mit der Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG bei Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen C. voraussichtlich größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist oder der Ausgang des Verfahrens zumindest als offen anzusehen wäre. Eine andere Betrachtung gebietet auch nicht die Länge der Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel". Denn diese ist allein dem Umfang der – im Ergebnis nicht zielführenden – Einwendungen der Beklagten geschuldet.
323. Die begehrte Berufungszulassung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Ist die von der Beklagten allein formulierte Rechtsfrage,
33inwieweit – insbesondere unter Beachtung der Grundrechte der Deutschen U. AG sowie der verfassungsrechtlichen Regelungen zur Postreform II – "zwingende dienstliche Gründe" im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG einer Reaktivierung von Beamten, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, entgegenstehen können bzw. der materielle Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 BBG (richtig wohl Abs. 5) den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zuzurechnen ist,
34– wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nämlich ohne weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden (sachlich überzeugenden) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten, so hat die Rechtssache ungeachtet der Frage, ob die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt sind – auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist der Streitwert im Falle einer – wie hier – im Streit stehenden erneuten Berufung eines Beamten in das Beamtenverhältnis nach den Grundsätzen zu bemessen, welche für den Fall einer angefochtenen Versetzung des Beamten in den Ruhestand Geltung beanspruchen. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich die Reaktivierung eines Beamten als Umkehrung ("actus contrarius") der Zurruhesetzung darstellt und dass das in Rede stehende wirtschaftliche Interesse bei erstrebter Reaktivierung und angefochtener Zurruhesetzung gleich zu bewerten ist.
37Vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2010 - 1 A 3293/08 -, ZBR 2011, 57 = juris Rn. 39 ff., m.w.N., vom 10. Februar 2010 - 1 E 54/09 -, (n.v.), und vom 30. September 2009 - 1 A 3762/06 - (n.v.).
38Nach der im Jahr 2009 geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
39– vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, juris Rn. 3; anders zuvor die ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 2 B 143.94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83 – = juris Rn. 14,
40welcher sich der beschließende Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts, also wegen eines einzelnen Elementes innerhalb des Ruhestandsverfahrens angegriffen wird, nunmehr nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Es verbietet sich daher eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, welche zu einer Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG führen würde. Als Streitwert anzusetzen ist in solchen Verfahren deshalb der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.
41Dieser Betrag belief sich im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im Januar 2010 auf 52.084,63 EUR (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 i.H.v. 4.006,51 EUR multipliziert mit dem Faktor 13 – die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B [BBesG Anlage I] ist mit Wirkung zum 1. Juli 2009 weggefallen). Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist berücksichtigt, dass der im Klageverfahren zurückgenommene und vom Verwaltungsgericht mit 25.946,70 EUR bewertete Teil hinsichtlich des ferner geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens gewesen ist.
42Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz ist hinsichtlich des Begehrens auf Reaktivierung gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen in Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG entsprechend anzupassen. Der Streitwert beläuft sich danach – bezogen auf den Zeitpunkt der den erstinstanzlichen Rechtszug einleitenden Klageerhebung im Februar 2007 – auf 46.715,11 EUR (Summe aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 i.H.v. 3.522,25 EUR und der Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B [BBesG Anlage I], welche seinerzeit 71,22 EUR betragen hat [= 3.593,47 EUR], multipliziert mit dem Faktor 13). Damit ergibt sich bis zur teilweisen Klagerücknahme unter Einbeziehung des vom Verwaltungsgericht – zutreffend – nach Maßgabe von § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. kleiner Gesamtstatus) mit 25.946,70 EUR bewerteten Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung nach A 13 ein Streitwert von 72.661,81 EUR und für die Zeit danach von 46.715,11 EUR.
43Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).