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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
2Der Senat hat das Beklagtenrubrum von Amts wegen geändert. Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 1. 1. 2011 die Stadt X. als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nicht mehr der Stadtrat der Stadt X. als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Bestimmung mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ersatzlos aufgehoben (Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010 (GV. NRW. S. 30). Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat teilt die zutreffende Würdigung im angefochtenen Beschluss, § 1598 Abs. 2 BGB sei auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Auch die Zivilgerichte haben in den personenstandsrechtlichen Verfahren diese Rechtsauffassung bestätigt, die die Mutter der Klägerin um deren Geburtseintrag geführt hat (OLG Köln, Beschluss 16 Wx 65/10 vom 16. 6. 2010 m. w. Nachw.).
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).