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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 872/11

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 872/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1208.19B872.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 292/11
Leitsätze:

Es steht mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Einklang, wenn die Behörde in speziellen Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf typisierende oder im Wesentlichen gleiche Gründe stützt.

Bei der Auflösung einer Schule ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Aspekt der Planungssicherheit regelmäßig die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Schulorganisationsmaßnahme trägt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwertwird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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