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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 14/11

Datum:
14.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 14/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0114.19B14.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2339/10
Leitsätze:

Das Land NRW ist richtiger Klage- oder Antragsgegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in allen Rechtsstreitigkeiten, die Verwaltungsakte öffentlicher Schulen in ihren inneren Schulangelegenheiten betreffen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. 1. 2011 ist mit Ausnahme der Streitwertfest-set¬zung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens bei¬der Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 2500,- Euro festgesetzt.

 
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