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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
3Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftmachung eines Befreiungsanspruchs der Antragstellerin zu 1. vom koedukativen Schwimmunterricht im laufenden Schuljahr 2010/11 nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Ergebnis zutreffend verneint.
4Den Antragsteller eines aus religiösen Gründen gestellten Befreiungsantrags nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW trifft die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge‑ oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Schulpflicht zu genügen. Er darf sich nicht darauf beschränken, entsprechende verbale Behauptungen aufzustellen, sondern hat konkrete, substantiierte und objektiv nachprüfbare Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Ernsthaftigkeit seines Glaubenskonflikts ergibt. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere (selbstverständlich widerspruchsfreie) Angaben darüber, wie konsequent er diese Glaubensgebote im täglichen Leben auch außerhalb des Unterrichts befolgt, von dem er Befreiung begehrt.
5OVG NRW, Urteil vom 25. 2. 2011 ‑ 19 A 1482/09 ‑, S. 8 des Urteilsabdrucks m. w. N.
6Diese Anforderungen haben die Antragsteller nicht erfüllt. Sie haben ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht, die Antragstellerin zu 1. befinde sich zumindest seit November 2009 wegen des koedukativen Schwimmunterrichts in einem ernsten Glaubenskonflikt. Ihr Sachvortrag hierzu ist in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich. Im Verwaltungsverfahren hat die Antragstellerin zu 1. behauptet, sie trage „in der Öffentlichkeit als auch in der Schule stets ein Kopftuch und weite Kleidung“ und beachte in ihrem täglichen Leben konsequent die Bekleidungsvorschriften des Koran (Schriftsatz vom 29. 11. 2010). Inzwischen räumt sie ein, „derzeit kein Kopftuch“ zu tragen, „da sie sich für einen solchen nächsten Schritt noch nicht bereit“ fühle (Antragsschrift vom 23. 12. 2010). Dieser widersprüchliche Sachvortrag hat im vorliegenden Fall besonderes Gewicht, weil sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. unter dem 8. 12. 2010 an Eides Statt versichert haben, dass die Antragstellerin zu 1. „die Bekleidungsvorschriften des Korans, die [sie] für [sich] als verbindlich ansehe“, „sowohl in [ihrer] schulischen als auch außerschulischen Zeit beachte“ und „stets weite, [ihre] Konturen bedeckende Kleidung in der Öffentlichkeit und in der Schule trage“. Gewichtige Anhaltspunkte sprechen dafür, dass diese beiden eidesstattlichen Versicherungen zumindest in objektiver Hinsicht falsch im Sinne des § 156 StGB sind. Denn sie enthalten die inzwischen korrigierte Behauptung, stets ein Kopftuch zu tragen, zwar nicht ausdrücklich, aber jedenfalls konkludent. Der verständige Empfänger musste sie in diesem Sinn verstehen, weil die Antragstellerin zu 1. die genannte Behauptung ausdrücklich im zitierten Schriftsatz vom 29. 11. 2010 aufgestellt hatte. Diesen Schriftsatz hatte ihr Prozessbevollmächtigter dem Prozesskostenhilfeantrag vom 8. 12. 2010 ebenso als Anlage beigefügt wie die beiden eidesstattlichen Versicherungen.
7Angesichts dieser Widersprüchlichkeit kann der Senat den Antragstellern auch nicht abnehmen und haben sie folglich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. das Verbot des Schwimmens und Badens in Anwesenheit des anderen Geschlechts als ein für sie ausnahmslos und damit auch in der Schule verbindliches Gebot ihres Glaubens ansieht.
8Die unzutreffende Behauptung, stets ein Kopftuch zu tragen, ist auch erkennbar für den vorliegenden Rechtsstreit in mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblich. Zum Einen betrifft sie, wie ausgeführt, die Glaubhaftmachung eines ernsten Glaubenskonflikts in der Person der Antragstellerin zu 1., also die Frage, ob der Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit im vorliegenden Fall überhaupt betroffen ist. Zum Anderen betrifft sie auch die sich bejahendenfalls daran anschließende Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des in ihrer Teilnahmepflicht liegenden Eingriffs in dieses Grundrecht. Welche Kompromissangebote der Schule ihr zumutbar sind, um ihr eine Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht unter größtmöglicher Einhaltung der islamischen Bekleidungsvorschriften im Wege eines schonenden Ausgleichs und einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu ermöglichen, hängt maßgeblich auch davon ab, wie konsequent sie diese Bekleidungsvorschriften außerhalb des Unterrichts befolgt, von dem sie Befreiung begehrt.
9Ob die Falschbehauptung der Antragsteller die Voraussetzungen des § 166 VwGO in Verbindung mit § 124 Nr. 1 ZPO erfüllt, bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).