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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 644/10

Datum:
14.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 644/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0314.19A644.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4788/08
Leitsätze:

1. Die abstrakte Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG hat für Geld- und Freiheitsstrafen einheitlich zu erfolgen.

2. Das Tatbestandsmerkmal „geringfügig“ in § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG ist erfüllt, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 StAG um nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe oder 1 Monat Freiheitsstrafe übersteigt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ableh-nungsbescheides vom 16. 6. 2008 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 4. 12. 2007 unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra¬ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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