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Der Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit des Schülers und seiner Eltern und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungs¬auftrag andererseits ist durch Erteilung einer Befreiung von einer für den Schüler verbindlichen Schulveranstaltung zu lösen, wenn sonst (objektiv) ein schonender Ausgleich nicht herbeigeführt werden kann und die Schule auch bei Beachtung ihrer Pflicht zur Neutralität und Toleranz Unterrichtsinhalte und -ziele durchsetzt, deren Gewicht hinter demjenigen der grundrechtlich geschützten Interessen einzelner El¬tern und Schüler zurückbleibt.
Bei einem Glaubenskonflikt des Schülers und seiner Eltern und einer Beeinträchti-gung des Erziehungsrechts der Eltern rechtfertigt gemessen am Maßstab praktischer Konkordanz und dem darin angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht jede wünschenswerte und sinnvolle Intensität staatlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit das Zurücktreten der widerstreitenden Glaubens- und Erziehungsrechte.
Die Teilnahme eines Schülers am Besuch des Films „Krabat“ als Schulveranstaltung steht grundsätzlich mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in Einklang.
Der Schüler kann aber im Einzelfall einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an der Schulveranstaltung haben, wenn Teile des Films „Krabat“ mit seinen Glau¬bensüberzeugungen nicht in Einklang stehen und die mit dem Besuch des Films verfolgten Unterrichtsziele der Schule jedenfalls teilweise dadurch erreicht werden, dass der Schüler an der unterrichtlichen Besprechung des Buchs „Krabat“ und an der unterrichtlichen Nachbesprechung des Films teilnimmt.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Befreiung des Sohnes U. der Kläger vom Unterricht am 31. 10. 2008 (Vorführung des Films „Krabat“) rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstre¬ckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 1 VwGO wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils Bezug auf den Tatbestand des Urteils und macht sich die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen. Ergänzend wird auf der Grundlage der weiteren Feststellungen im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass unstreitig an der Vorführung des durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) "ab 12" freigegebenen Kinofilms aus der damaligen Parallelklasse des Sohnes U. der Kläger ein im Zeitpunkt der Vorführung 11 Jahre altes Mädchen teilnahm. Nach dem vom Schulleiter bestrittenen Vortrag der Kläger soll dieser die Mitschülerin unter Druck gesetzt haben; der Schulleiter verweist darauf, dass die Mitschülerin und ihre Eltern keinen Antrag auf Befreiung von der Filmvorführung gestellt hätten. Die Tochter B. der Kläger hat das N. gymnasium in C. zum Ende des Schuljahres 2009/10 verlassen. Sie und der Sohn U. der Kläger besuchen weiterhin Schulen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung N1. .
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, die Berufung zugelassen und im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern angeführten Glaubens- und Gewissensgründe seien kein wichtiger Grund für die Befreiung ihres Sohnes von der Vorführung des Films "Krabat". Die Filmveranstaltung halte sich im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, die das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet und in ausreichendem Maße Rücksicht auf die religiösen Überzeugungen der Kläger genommen habe. Der Film "Krabat" beeinflusse auch unter Berücksichtigung der Szenen, in denen mit Computereffekten das Praktizieren schwarzer Magie gezeigt werde, die Schüler in keiner Weise dahingehend, Spiritismus und schwarze Magie zu befürworten. Die Kläger seien durch die Filmvorführung nicht gehindert gewesen, ihren Sohn U. in Glaubensfragen nach eigenen Vorstellungen zu erziehen.
5Die Kläger haben am 23. 3. 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen erster Instanz. Ergänzend machen sie geltend: Die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung ihres Sohnes U. vom Besuch des Films "Krabat" habe auch angesichts der Verfolgung der Anhänger ihrer Glaubensgemeinschaft in Deutschland gravierende Spuren in ihrem Vertrauen in den Rechtsstaat hinterlassen. Gerade die Toleranz und der Respekt der Schulen gegenüber den religiösen Überzeugungen sei für viele Familien von Zeugen Jehovas ein Gradmesser dafür, wie sicher sie sich in diesem Staat fühlen könnten. Fälle, in denen der erforderliche Respekt nicht erkennbar sei, lösten bei den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft tiefe Ängste und Unsicherheit aus. Für die Erziehung ihrer Kinder sähen sie sich vor die Frage gestellt, ob sie in ihren Kindern das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken könnten oder ihre Kinder zu Misstrauen und Distanz zu staatlichen Institutionen erziehen sollten. Das Verwaltungsgericht habe das sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebende Gewicht religiöser Gründe bei der Befreiung von einer Schulveranstaltung verkannt. Nach der sog. Wanderrichtlinie sei zwingend eine Befreiung von der Teilnahme an mehrtätigen Schulveranstaltungen zu erteilen, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalte der Schulveranstaltung eine Befreiung aus religiösen Gründen wünschten. Derartige Gründe könnten deshalb grundsätzlich auch eine Befreiung von einer eintägigen Schulveranstaltung rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen den Eltern- und Schülerrechten einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich sei. Dagegen habe das Verwaltungsgericht einen Vorrang des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags schon dann angenommen, wenn und solange der Staat sich mit seinem Unterricht im Rahmen des Gebots der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und Toleranz halte. Diese Auffassung laufe im Kern darauf hinaus, dass die gesetzlich vorgesehene Befreiung von Schulveranstaltungen auch aus religiösen Gründen praktisch weitgehend ins Leere liefe. Die Nichtteilnahme ihres Sohnes an der Filmvorführung habe die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei nicht über das hinausgegangen, was die Schule auch aus anderen Gründen, z. B. im Falle der Erkrankung eines Schülers, als Einschränkung des Unterrichts zu bewältigen habe. Sie hätten durch Angabe von Bibelstellen und Literatur deutlich gemacht, dass das Befassen mit schwarzer Magie mit ihrem Glauben nicht vereinbar sei. Deshalb hätten sie die Teilnahme ihres Sohnes an der Filmvorführung gegenüber Gott in keiner Weise rechtfertigen können; ihr gelebtes Verhältnis zu Gott, das für sie existentiell sei, wäre gefährdet oder sogar zerstört worden. Die Teilnahme am Unterricht sei ihrem Sohn möglich gewesen, weil das Schulbuch "P.A.U.L. D." (Persönliches Arbeits- und Lesebuch Deutsch) diejenigen Teile des Buches "Krabat" ausspare, die sich mit dem Praktizieren schwarzer Magie beschäftigten. Mit der unterrichtlichen Teilnahme an der Besprechung der im Schulbuch abgedruckten Auszüge aus dem Buch "Krabat" und der Teilnahme U1. an der einstündigen Nachbesprechung des Films seien die von der Schule angeführten Lernziele der Aufklärung der Schüler über neuzeitliche Verführer und des Umgangs mit dem Mystischen erreicht worden. Ein schonender Ausgleich hinsichtlich des Besuchs des Kinofilms sei unmöglich gewesen. Ein Verzicht aller Schüler auf den Film sei nicht in ihrem Sinne gewesen, weil es grundsätzlich nicht in ihrer Absicht liege, dass sich die Mehrheit nach ihren Vorstellungen richte. Dass Verschließen von Augen und Ohren im Film bei den Szenen, in denen das mit ihrer Glaubensüberzeugung nicht in Einklang stehende Praktizieren schwarzer Magie gezeigt werde, sei nicht praktikabel und unzumutbar. Ein Nachdenken der Schule über die Herstellung praktischer Konkordanz etwa durch das Stellen von Ersatzaufgaben, wie z. B. das Heraussuchen von Filmkritiken und deren Analyse, habe bei dem Schulleiter nicht stattgefunden.
6Die Kläger beantragen,
7das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung des Sohnes U. der Kläger vom Unterricht am 31. 10. 2008 (Vorführung des Films "Krabat") rechtswidrig war.
8Der Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt vertiefend weiter aus: Er habe keine durchgreifenden Zweifel daran, dass bei den Klägern ein echter Glaubenskonflikt vorgelegen habe und vorliege. Mit dem Betrachten und der Analyse des Films "Krabat" seien zwei Unterrichtsfelder abgedeckt worden. Nach dem Kernlehrplan für das Fach Deutsch seien sowohl die Behandlung von Sagen, Märchen und Mythen als auch die Behandlung filmischen Erzählens Unterrichtsinhalt des Deutschunterrichts. Die Unterrichtsinhalte Medienanalyse und –gestaltung seien notwendig und hätten einen hohen Stellenwert. Filmschnitt, Suggestivwirkung von Bildern, das Zusammenwirken von Bildführung und musikalischer Untermalung ließen sich im reinen "Trockenkurs" mit Printmedien nicht so effektiv wie beim persönlichen Betrachten eines Films erkennen und einschätzen lernen. Daher sei es essentieller Unterrichtsbestandteil, dass der Erarbeitung der Themen in theoretischer Form anhand der im Lehrbuch "P.A.U.L. D." enthaltenen Ausschnitte aus dem Buch "Krabat" auch praktische Anschauungsbeispiele folgten. Hierfür sei der mehrfach unter anderem mit dem Prädikat "besonders wertvoll" ausgezeichnete und preisgekrönte Film "Krabat" besonders geeignet; auch das Schulministerium NRW habe ihn für den Unterricht empfohlen. Die Unterrichtsziele, Kritikfähigkeit und aufgeklärte Distanz zu ermöglichen sowie die Wahrnehmung für Gefährdungen zu schärfen, seien nicht nur Unterrichtsziel, sondern unverzichtbar und von ganz elementarer Bedeutung für die Erziehung junger Menschen zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer werteoffenen pluralistischen Gemeinschaft. Diese Zielsetzung von herausragendem Stellenwert sei mit der alleinigen Textanalyse und –besprechung nicht "in gleicher Güte und Intensität" erreichbar wie durch die Betrachtung des Films "Krabat". Dass gegenüber dem Buch "Krabat" der Film mit seinen sehr ausdrucksvollen, übersinnlichen Ereignissen und Filmszenen eine deutlichere und eindrucksvollere Wirkungsweise habe, werde nicht bestritten. "Genau aus diesem Grund" habe es der Schulleiter "für dringend angeraten erachtet, dass die Kinder den Film sahen, nur eben mit der Zielsetzung, die anti-totalitären, politischen und zur kritischen Eigenverantwortung erziehenden Zielsetzungen des Films aufzunehmen". In dem Film seien mystische Szenen wie etwa das Verwandeln der Müllerburschen in Raben "insgesamt recht selten, wenn auch mit bemerkenswertem filmischen Aufwand im Gesamtwerk enthalten". Solche Szenen würden von der eigentlichen Zielsetzung des Films "deutlich überlagert" und könnten als "filmschaffende Hilfsmittel gewichtungsmäßig deutlich" gegenüber den Anliegen des Filmes "hintangestellt" werden. Der Film ziele nicht auf eine Indoktrinierung oder Beeinflussung der Schüler. Deshalb falle auch die im Rahmen der praktischen Konkordanz gebotene Abwägung zu Gunsten des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus. Die Eltern müssten sich diesem Auftrag umso eher fügen, je weniger sie oder ihre Kinder in ihren Individualbelangen betroffen seien und je (ge-) wichtiger die Unterrichtsinhalte seien. Ein auch nur ansatzweise intensiver Eingriff in die Religions- und Glaubensfreiheit der Kläger sei nicht erkennbar. Mit dem Anschauen des Films sei schon aus Zeitgründen "nur eine äußerst kurze und geringfügige Tangierung der Kläger und ihres Sohnes in persönlichen Glaubensangelegenheiten vorstellbar". Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sei der verfassungsrechtlich gebotenen praktischen Konkordanz entsprechend ausgestaltet, wenn die Gebote der Zurückhaltung und Toleranz eingehalten und die Schüler inhaltlich nicht zu einer Ansicht oder Praxis hingeleitet und nicht dazu indoktriniert würden. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die unterrichtliche Besprechung des Buches und das Anschauen des Films "Krabat" erfüllt, weil die Thematik nur im Kontext von Sagen und Märchen stünde und der Film lediglich als Anschauungsmaterial für mediale Bearbeitungen eines Buches als Unterrichtsmittel eingesetzt worden sei. Zu kurz greife die Auffassung der Kläger, jede ernsthafte Glaubensposition der Erziehungsberechtigten, die keinem schonenden Ausgleich zugeführt werde, erfordere das Zurückweichen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Dies laufe letztlich auf einen Vorrang der Individualinteressen hinaus, wenn im Rahmen der praktischen Konkordanz kein Kompromiss gefunden werde. Bei grundsätzlich konsensual vertretenen Lernzielen, aber unterschiedlichen Ansichten über einzelne Unterrichtselemente oder Gestaltungsformen könne eine Schule in der Praxis nicht allen unterschiedlichen Individualbedenken hinreichend Rechnung tragen. Das Anschauen des Films sei auch für die weitere Mitarbeit von U. im Deutschunterricht erforderlich gewesen. Das curriculare Ziel der Filmanalyse betreffe nicht nur den einzelnen Film, sondern auch Quervergleiche mit anderen Filmen. Dieses Unterrichtsziel werde nachhaltig erschwert, wenn Schüler aus religiösen Gründen von der Teilnahme am Betrachten eines Films befreit würden. Diesen Schülern fehle für die vergleichende Analyse der nachfolgenden Filme ein wesentlicher Vergleichsstoff. Der Deutschunterricht mit dem Themenblock "Mediengestaltung/ -analyse" sei insoweit auch nicht mit dem Schwimmunterricht als Teil der Sportausbildung der Schüler vergleichbar. Der genannte Themenblock im Deutschunterricht sei Teil eines spiral-curricularen Unterrichtsaufbaus. Diesem sei systemimmanent, dass immer wieder auf Ergebnisse/Erkenntnisse aus anderen Unterrichtseinheiten zurückgegriffen, sie mit Neuem abgeglichen und daraus der Kenntnisstand fortentwickelt werde. Zutreffend sei, dass der Schulleiter den Film vor seiner Ablehnungsentscheidung nicht gesehen habe. Dies sei nicht erforderlich gewesen, weil die sehr guten Kritiken, die Empfehlung des Films unter anderem durch das nordrhein-westfälische Schulministerium und die Auszeichnung des Films mit dem Prädikat "besonders wertvoll" ihm "als hinreichende Belege dafür dienen durften, dass den Kindern der Kläger keine seelischen oder glaubensmäßigen Zumutungen auferlegt werden, vor denen sie bewahrt werden müssten".
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12II.
13Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gemäß § 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihre Anhörung hat keine Aspekte ergeben, die eine Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Urteil erfordern. Sie halten übereinstimmend nach Durchführung des Erörterungstermins am 30. 8. 2011 eine mündliche Verhandlung für erforderlich. Eine Entscheidung durch Urteil ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht geboten, "um eine tatbestandlich wie auch begründungsmäßig möglichst große Aussage- und Überzeugungskraft der Entscheidung erzielen zu können". Der Inhalt und die Wirkungen des Senatsbeschlusses bleiben nicht hinter denen eines Urteils zurück. So folgt aus § 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass den Beteiligten gegen den Senatsbeschluss das Rechtsmittel zusteht, das zulässig wäre, wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte. Aus diesem Grund ist eine Entscheidung durch Urteil und die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geboten, die sie im Übrigen aus den nachfolgenden Gründen nicht hat.
14Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
151. Die Klage ist zulässig.
16a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Das Verpflichtungsbegehren der Kläger auf Erteilung einer Befreiung ihres Sohnes U. vom Besuch des Kinofilms "Krabat" am 31. 10. 2008 hat sich bereits vor Klageerhebung erledigt.
17Die Klage ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mündlichen Ablehnung des Befreiungsantrags auch statthaft.
18BVerwG, Urteile vom 23. 1. 2007 1 C 1.06 , juris, Rdn. 16, 2. 10. 1986 2 C 31.85 , juris, Rdn. 16 - 18, 15. 11. 1984 2 C 56.81 , juris, Rdn. 23 - 25, 24. 2. 1983 3 C 56.80 , juris, Rdn. 13, und 4. 11. 1976 II C 40.74 , juris, Rdn. 20; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 113 Rdn. 304; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 113 Rdn. 109, jeweils m. w. N.
19Angesichts der insoweit für die Kläger geltenden Dispositionsmaxime hat der Senat davon abgesehen, auf eine andere, ebenfalls statthafte Antragstellung,
20vgl. BVerwG, Urteile vom 21. 12. 2010 7 C 23.09 , juris, Rdn. 53, 16. 6. 1999 6 C 19.98 , juris, Rdn. 16, Beschluss vom 2. 10. 1998 4 B 72.98 , juris, Rdn. 1, 6 und 8, Urteile vom 27. 3. 1998 4 C 14.96 , juris, Rdn. 14, und 25. 7. 1985 3 C 25.84 , juris, Rdn. 38 f.
21hinzuwirken.
22b) Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der von ihnen begehrten gerichtlichen Feststellung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass bei Grundrechtseingriffen unabhängig von der Fortwirkung der Beeinträchtigung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, wenn effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gewährleistet werden kann.
23Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2007 1 BvR 538/06 u. a. , juris, Rdn. 69, und Beschluss vom 30. 4. 1997 2 BvR 817/90 u. a. , juris, Rdn. 48; BVerwG, Urteil vom 21. 11. 1980 7 C 18.79 , juris, Rdn. 14 f., jeweils m. w. N.
24So liegt es hier. Die Klärung der Frage, ob die Kläger aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Anspruch auf Befreiung ihres Sohnes U. vom Besuch des Films "Krabat" als Schulveranstaltung hatten, ist aus den von ihnen insbesondere im Berufungsverfahren dargelegten und glaubhaften Gründen für ihre weitere Erziehungsarbeit und ihre geistige vor allem religiöse Auseinandersetzung mit ihren Kindern, aber auch für ihr Vertrauen in die Schule als Teil des Rechtsstaates von erheblicher Bedeutung. Auch der Schulleiter hat im Berufungsverfahren zugestanden, dass seine Entscheidung bei den Klägern einen Glaubenskonflikt ausgelöst hat, der bis heute andauert. Bei dieser Sachlage würde es dem Grundrecht der Kläger auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und ihrem grundrechtlich geschützten Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht entsprechen, wenn die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der von ihnen geltend gemachten Grundrechtsverletzungen mit der Beendigung der Schulveranstaltung am 31. 10. 2008 entfiele. Denn zwischen der Ablehnung ihres Befreiungsantrags am 30. 10. 2008 und dem Ende des Kinofilms verblieb ein Zeitraum, innerhalb dessen auch im Wege des Eilrechtsschutzes effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen war.
25Aus dem gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG durch das Amtsgericht N1. ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 10. 9. 2009 eingestellten Bußgeldverfahren ergibt sich nichts Anderes. In dem Bußgeldverfahren ist keine verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Befreiungsantrages der Kläger erfolgt. Das Amtsgericht hat in der Bußgeldakte zur Begründung der Einstellung lediglich vermerkt, die Einstellung sei im Hinblick auf das von den Klägern vorgelegte Urteil des VG Frankfurt vom 10. 6. 2009 5 K 800/09.F(1) vertretbar, wenn auch festzuhalten bleibe, dass die Befreiung nicht erteilt worden sei und die Kläger ohne Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes ihren Sohn ohne Erlaubnis vom Unterricht ferngehalten hätten. Eine nähere Überprüfung eines Anspruchs der Kläger auf Befreiung aus den von ihnen auch im Bußgeldverfahren vorgetragenen religiösen Gründen ist im Bußgeldverfahren nicht erfolgt.
262. Die Klage ist begründet.
27Die Ablehnung des Antrags der Kläger auf Befreiung von U. vom Besuch des Kinofilms "Krabat" war rechtswidrig. Sie hatten einen Anspruch auf Befreiung ihres Sohnes von der vom Schulleiter genehmigten Schulveranstaltung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.
28Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger war und ist § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach kann der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen befreien. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es lag ein wichtiger Grund vor (a) und das Ermessen des Schulleiters des N2. gymnasiums in C. war auf Null reduziert (b).
29a) Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist bei einem auf grundrechtlich geschützten Interessen gestützten Befreiungsantrag im Lichte der Grundrechte dahin auszulegen, dass jedenfalls dann ein solcher Grund anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme an einer bestimmten Schulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde.
30OVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2009 19 B 1362/08 und 19 E 1161/08 , juris, Rdn. 3 f., sowie Urteil vom 5. 9. 2007 19 A 2705/06 , juris, Rdn. 33 f., jeweils m. w. N.
31Das war hier der Fall. Die Teilnahme des Sohnes U. der Kläger hätte nicht nur sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit, sondern auch das seiner Eltern und deren grundrechtlich geschütztes Elternrecht beeinträchtigt (aa). Der widerstreitende staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (bb) musste angesichts des Gewichts der Rechte der Kläger und ihres Sohnes zurücktreten (cc).
32aa) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Überzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG das Recht der Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten.
33Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. 7. 2009 1 BvR 1358/09 , juris, Rdn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8. 5. 2008 6 B 64.07 , juris, Rdn. 7; OVG NRW, Urteil vom 5. 9. 2007 19 A 2705/06 , a. a. O., Rdn. 41 f., jeweils m. w. N.
34Auch einfachgesetzlich ist die Schule zur Achtung des Erziehungsrechts der Eltern verpflichtet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW).
35Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger ihrer Darlegungslast entsprechend,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 8. 1993 6 C 8.91 , juris, Rdn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. 6. 2007 19 E 409/04 ,
37eine Beeinträchtigung ihrer insbesondere grundrechtlich geschützten Rechte substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen. Die noch fortwirkende Beeinträchtigung liegt darin, dass die Teilnahme ihres Sohnes U. an der vom Schulleiter als Schulveranstaltung genehmigten Vorführung des Films "Krabat" mit ihrem Glauben nicht vereinbar ist und die verbindlichen Ge- und Verbote ihres Glaubens der Erfüllung der Schulpflicht entgegenstanden. Sie haben dies eindrucksvoll durch ihre Prozessbevollmächtigten und in eigenen persönlichen Stellungnahmen unter Angabe konkreter Bibelstellen und Schriften ihrer Glaubensgemeinschaft dargelegt. Danach lehnen sie und die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Spiritismus und Magie ab. Trotz unterschiedlicher individueller Einschätzungen der Zeugen Jehovas in der Beurteilung von Literatur und Filmen sei der Grundsatz eindeutig, sich nicht mit schwarzer Magie zu befassen und sich davon fernzuhalten. Auf der Grundlage dieser Glaubensüberzeugung ist es einleuchtend, dass die Kläger das im Buch "Krabat" beschriebene und in dem Film "Krabat" zur Anschauung gebrachte Praktizieren schwarzer Magie ablehnen. Dass U. an der Behandlung der im Schulbuch "P.A.U.L. D." und an der einstündigen Nachbesprechung des Films im Unterricht teilgenommen hat, ohne dass auch insoweit ein Befreiungsantrag gestellt worden ist, haben die Kläger nachvollziehbar damit begründet, dass sie im Sinne der Herstellung praktischer Konkordanz der Schule entgegenkommen wollten und konnten, weil in dem Schulbuch diejenigen Teile ausgespart seien, die sich mit dem Praktizieren schwarzer Magie beschäftigten. Letzteres trifft zu.
38Angesichts dieser Ausführungen der Kläger ist der Senat davon überzeugt, dass bei ihnen ein ernsthafter Glaubenskonflikt bestand und besteht. Auch der Schulleiter, der sich unter anderem in dem Gespräch mit den Klägern am 30. 10. 2008 und in dem Erörterungstermin am 31. 8. 2011 ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger machen konnte, geht davon aus, dass bei den Klägern ein Glaubenskonflikt bestand und besteht.
39bb) Der Schulleiter des N2. gymnasiums ist bei seiner Entscheidung über den Befreiungsantrag der Kläger zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme an dem von ihm als Schulveranstaltung genehmigten Besuch des Films "Krabat" vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag abgedeckt war.
40(1) Glaubensfreiheit und Erziehungsrecht sind nach dem Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistet. Sie erfahren jedoch Einschränkungen, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört unter anderem der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser ist dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet und berechtigt den Staat grundsätzlich, unabhängig von den Eltern eigene Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen. Dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den abweichenden Vorstellungen und Überzeugungen der Eltern aufbringen.
41Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. 7. 2009 1 BvR 1358/09 , a. a. O., Rdn. 14; BVerwG, Beschluss vom 8. 5. 2008 6 B 64.07 , a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 5. 9. 2007 19 A 2705/06 , a. a. O., Rdn. 45 ff., jeweils m. w. N.; vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 6. 10. 2009 45216/07 , juris, Rdn. 50 ff.
42Fehlt die gebotene Neutralität und Toleranz, so ist verfassungsrechtlich die Durchsetzung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele von vornherein nicht geeignet, die Glaubensfreiheit der Eltern und ihr Erziehungsrecht einzuschränken.
43Das ergibt sich auch aus den Vorschriften des Schulgesetzes NRW, das die Schule in zahlreichen Vorschriften zur Neutralität und Toleranz anhält. So ist die Schule nach § 2 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW zur Wahrung von Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellung verpflichtet. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte (§ 2 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW) und darf Schülerinnen und Schüler nicht einseitig beeinflussen (§ 2 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW). Die Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 2 Abs. 1 SchulG NRW) insbesondere lernen, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer entwickeln (§ 2 Abs. 5 Nr. 4 SchulG NRW).
44Die vom Schulleiter genehmigte Schulveranstaltung am 31. 10. 2008 genügte diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben. Der Film "Krabat" zielt nicht auf eine bestimmte Beeinflussung oder Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb hier keiner weiteren Erörterung.
45(2) Auch sonst bestanden keine rechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung des Films "Krabat" in den Deutschunterricht. Sie stand insbesondere mit den verbindlichen unterrichtlichen Vorgaben in Einklang, die grundsätzlich den Grundrechten der Schüler und ihrer Eltern Grenzen setzen können. Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass mit dem Betrachten und der anschließenden einstündigen Analyse des Films im Unterricht in zulässiger Weise zwei Unterrichtsfelder des Faches Deutsch abgedeckt werden. Sagen, Mythen und Märchen, in deren Kontext das Buch und der Film "Krabat" stehen, gehören nach dem Vortrag des Beklagten zu dem im für die Schulen verbindlichen (§ 29 Abs. 1 und 2 SchulG NRW) Kernlehrplan Deutsch für den verkürzten Bildungsgang des Gymnasiums – Sekundarstufe I (G8) in Nordrhein-Westfalen,
46http://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/lehrplaene/upload/lehrplaene_download/ gymnasium_g8/gym8_deutsch.pdf,
47vorgesehenen Bereich "Lesen Umgang mit Texten und Medien". Angesichts des pädagogischen Gestaltungsspielraums für die Lehrerinnen und Lehrer, die der Kernlehrplan enthalten muss (§ 29 Abs. 3 SchulG NRW) und auch tatsächlich enthält (S. 22 des Kernlehrplans), bestanden im Ausgangspunkt, obwohl das Erfassen elementarer Strukturen von Märchen und Sagen (bereits) für die Jahrgangsstufen 5/6 vorgesehen ist (S. 40 des Kernlehrplans), rechtlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Sohn U. in der im Schuljahr 2008/09 besuchten Jahrgangsstufe 7 den Film "Krabat" anschauen sollte, zumal auch das für die Jahrgangsstufe 7 vorgesehene Arbeits- und Lesebuch "P.A.U.L. D." Ausschnitte aus dem Buch "Krabat" zur Besprechung im Unterricht vorsieht. Das Themenfeld "sachangemessene Mittel des filmischen Erzählens kennen und beschreiben – Kameraeinstellung und –bewegung, Kameraperspektive, Schnitttechnik etc. beobachten, untersuchen und evtl. erproben" ist nach dem Kernlehrplan, S. 42, ausdrücklich für die Jahrgangsstufe 7/8 vorgesehen.
48cc) Das Gebot praktischer Konkordanz (1) erforderte eine Befreiung U1. von der Schulveranstaltung, weil ein anderer schonender Ausgleich unmöglich war (2) und die Rechte U1. und der Kläger größeres Gewicht hatten als der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (3).
49(1) Konflikte zwischen der Glaubensfreiheit der Eltern und ihres Kindes und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits sowie dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits sind nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz zu lösen.
50Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. 7. 2009 1 BvR 1358/09 , a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 8. 5. 2008 6 B 64.07 , a. a. O., Rdn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2009 19 B 1362/08 und 19 E 1161/08 , juris, Rdn. 3, jeweils m. w. N.
51Die Herstellung praktischer Konkordanz ist nicht gleichzusetzen mit einer schlichten Güter- oder Werteabwägung. Sie erfordert vielmehr am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messende Grenzziehungen der kollidierenden Rechte, damit möglichst beide verfassungsrechtlichen Rechtspositionen zu optimaler Wirksamkeit gelangen. Die notwendigen Grenzziehungen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Rechte zu erreichen und die einseitige Bevorzugung und Durchsetzung einer Rechtsposition zu verhindern.
52BVerfG, Beschluss vom 31. 5. 2006 2 BvR 1963/04 , juris, Rdn. 12 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. 10. 2003 6 B 41.03 , juris, Rdn. 6, und Urteil vom 16. 6. 1999 6 C 19.98 , juris, Rdn. 35 und 37; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., 1999, Rdn. 318.
53Ist ein schonender Ausgleich in diesem Sinne nicht herzustellen, kommt ein wichtiger Grund für eine Befreiung von einer Schulveranstaltung in Betracht, wenn gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gewicht der Grundrechte der Eltern und ihres Kindes höher wiegt, als die Durchsetzung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags.
54OVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2009 19 B 1362/08 und 19 E 1161/08 , a. a. O., zur Teilnahmepflicht am Schwimmunterricht für eine minderjährige muslimische Schülerin.
55Anderseits kann die Pflicht der Schule zur Neutralität und Toleranz die Schwere der Beeinträchtigung der Grundrechte der Eltern und ihres Kindes so weit abmildern, dass die im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz zu beachtende Unzumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.
56BVerwG, Beschlüsse vom 8. 5. 2008 6 B 64.07 , a. a. O., Rdn. 9, und 7. 10. 2003 6 B 41.03 , a. a. O., jeweils zur Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung.
57Das bedeutet entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht, dass bei Einhaltung der Pflicht zur Neutralität und Toleranz die Eltern- und Schülerrechte stets hinter dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zurücktreten müssten. Grundrechte gehören zu den Wesensbestandteilen der verfassungsmäßigen Ordnung und dürfen nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden.
58BVerfG, Beschluss vom 26. 5. 1970 1 BvR 83/69 u. a. , juris, Rdn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. 6. 2005 2 WD 12/04 , juris, Rdn. 307.
59Die Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung zu respektieren, muss etwa auch zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die Bestrafung als eine übermäßige, seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.
60BVerfG, Beschlüsse vom 31. 5. 2006 2 BvR 1963/04 , a. a. O., Rdn. 12 f., und 19. 10. 1971 1 BvR 387/65 , juris, Rdn. 28; vgl. auch Hesse, a. a. O.
61Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung ist der Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit der Eltern und ihrem Erziehungsrecht einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits durch Erteilung einer Befreiung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu lösen, wenn sonst (objektiv) ein schonender Ausgleich nicht herbeigeführt werden kann und die Schule auch bei Beachtung ihrer Pflicht zur Neutralität und Toleranz Unterrichtsinhalte und –ziele durchsetzt, deren Gewicht hinter demjenigen der grundrechtlich geschützten Interessen einzelner Eltern und Schüler zurückbleibt. Das ist hier der Fall.
62(2) Ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen war unter Aufrechterhaltung der Teilnahmepflicht des Sohnes der Kläger unmöglich.
63(a) Ein Verzicht aller Schüler auf das gemeinsame Ansehen des Films wegen der Glaubenskonflikte der Kläger und ihres Sohnes hätte praktischer Konkordanz nicht entsprochen. Denn der Verzicht liefe auf eine mit dem Grundsatz praktischer Konkordanz nicht in Einklang stehenden Vorrang der Rechte der Kläger und ihres Sohnes hinaus; dies ginge nicht nur zu Lasten des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages, sondern auch der Mitschüler und deren Eltern als Grundrechtsträger, die eine Teilnahme an der Schulveranstaltung wünschten. Auch die Kläger haben von Beginn an zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiger Verzicht nicht in ihrem Sinne gewesen wäre.
64(b) Das Anschauen eines anderen Films kam nicht in Betracht. Es ist schon nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht, dass es überhaupt einen anderen Film gab (und gibt), der in gleicher Weise wie der Film "Krabat" geeignet ist, die mit ihm verfolgten Unterrichtsinhalte und –ziele zu erreichen. Abgesehen davon haben die Fachlehrer bei der Entscheidung über den Einsatz eines Films als Unterrichtsmittel und der Schulleiter bei der Genehmigung von verbindlichen Schulveranstaltungen einen Beurteilungsspielraum, soweit der Kernlehrplan für das Fach Deutsch den Einsatz konkreter Unterrichtsmittel nicht verbindlich vorgibt. Denn wie bei schulischen Bewertungen fließen in die Entscheidung über Unterrichtsmittel subjektive Erfahrungen der Lehrer ein, die sich nicht regelhaft erfassen lassen und deshalb vom Gericht auch mit Hilfe von Sachverständigen nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden können. Auf der Grundlage des sich daraus ergebenden eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes ist die schulische Entscheidung für den Film "Krabat" und das nach Aktenlage fehlende Erwägen eines anderen Films als Unterrichtsmittel weder willkürlich noch sonst zu bestanden. Dies folgt schon daraus, dass der Film "Krabat" im Kontext mit der unterrichtlichen Behandlung der im Schulbuch "P.A.U.L. D." abgedruckten Auszüge aus dem Buch "Krabat" stand und dass der Beklagte zu Recht auf die unter anderem in mehreren Auszeichnungen des Films und der Empfehlung des Schulministeriums, den Film als Unterrichtsmittel zu nutzen, zum Ausdruck kommende besondere auch pädagogische Qualität und Eignung des Films für den Unterricht verweist. Auch die Kläger haben diese Qualität und Eignung des Films nicht in Frage gestellt.
65(c) Eine Teilnahme des Sohnes der Kläger an dem Kinobesuch war auch nicht in der Weise möglich, dass U. bei denjenigen Filmszenen, die seinen Glaubensüberzeugungen und denen seiner Eltern widersprechen, entweder die Augen verschloss und sich die Ohren zuhielt oder den Kinosaal für die Dauer dieser Szenen verließ. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass dies unzumutbar und tatsächlich nicht effektiv umsetzbar sei. Hinzu kommt, dass U. den Film nicht kannte, also nicht verlässlich einschätzen konnte, welche Szenen nicht mit seinen Glaubensüberzeugungen und denen seiner Eltern nicht in Einklang stehen und zu welchem, für ihn während des Films nicht vorhersehbaren Zeitpunkt er der Konfrontation mit solchen Szenen ausweichen musste. Zudem liegt auf der Hand, dass die Konzentration U1. auf eine solche "Vermeidungsstrategie" das Betrachten des Films im Übrigen ebenso wie die kognitive und emotionale Verarbeitung des Gesehenen in hohem Maße beeinträchtigt hätte. Auch der Beklagte hat die mangelnde Praktikabilität eines Ausgleichs in dieser Weise nicht in Frage gestellt. Soweit er dem Vortrag der Kläger "entgegnet, dass es genauso wenig einen Sinn ergibt, wenn in der heutigen Gesellschaft Einzelne Augen und Ohren vor bedenklichen Lehren und Sichtweisen einfach nur verschließen wollen, obwohl sie objektiv an jeder möglichen Ecke im Stadtbild, in den Medien oder wo auch immer damit konfrontiert werden", geht dieser Vortrag an der notwendigen Suche nach einem schonenden Ausgleich vorbei. Im Kern zielt das Vorbringen des Beklagten auf ein mit dem Gebot praktischer Konkordanz nicht in Einklang stehendes einseitiges Zurücktreten der Grundrechte der Kläger und ihres Sohnes.
66(d) Eine Vorbereitung des Kinobesuchs durch vorhergehende Besprechung der mit den Glaubensüberzeugungen der Kläger und ihres Sohnes nicht in Einklang stehenden Filmszenen kam nach Aktenlage ebenfalls nicht in Betracht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Lehrer der Schule verlässlich einschätzen konnte, in welchem konkreten Umfang und an welchen konkreten Stellen des Films U. mit Szenen, die seinen Glaubensüberzeugungen und denen seiner Eltern widersprechen, konfrontiert wird. Aus der Akte geht nicht hervor, dass der U. unterrichtende Deutschlehrer oder ein anderer Lehrer vor der Schulveranstaltung am 31. 10. 2008 den erstmals am 9. 10. 2008 in deutschen Kinos gezeigten Film "Krabat" gesehen hatte. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend. Der Schulleiter hat vielmehr im Berufungsverfahren eingeräumt, dass er den Film im Zeitpunkt seiner Ablehnungsentscheidung am 30. 10. 2008 nicht gesehen hatte. Damit konnte er nicht verlässlich einschätzen, welche Konfrontation auf U. zukam. Soweit der Beklagte geltend macht, ein vorheriges Anschauen des Films sei nicht erforderlich gewesen, weil die sehr guten Kritiken, die Empfehlung des Films unter anderem durch das nordrhein-westfälische Schulministerium und die Auszeichnung des Films mit dem Prädikat "besonders wertvoll" dem Schulleiter "bei seiner Entscheidung über den Befreiungsantrag als hinreichende Belege dafür dienen durften, dass den Kindern der Kläger keine seelischen oder glaubensmäßigen Zumutungen auferlegt werden, vor denen sie bewahrt werden müssten", überzeugt dies nicht. Aus den vom Beklagten vorgelegten und in den Akten enthaltenen Filmkritiken und Berichten über den Film und dessen Inhalte geht lediglich die – unstreitige besondere Qualität des Films auch als Unterrichtsmittel hervor. Die hier maßgebliche spezielle Frage, ob Kindern, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören und Teile des Films aus religiösen Gründen ablehnen, der Filmbesuch zugemutet werden kann, wird in den vorliegenden Kritiken und Berichten auch im Ansatz nicht angesprochen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass diese spezielle Frage vor oder nach dem Start des Films in den deutschen Kinos bis zur Schulveranstaltung am 31. 10. 2008 in einer Weise fachkundig aufgearbeitet worden war, die es dem Schulleiter und den Lehrern des N2. gymnasiums ohne eigenes Anschauen des Films ermöglichte, die Frage zu beantworten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die dem Schulleiter vor seiner Entscheidung gemachten "Angaben der Deutschlehrer", die im Schuljahr 2008/09 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichteten, verweist, ist der Vortrag schon unsubstantiiert. Welche Angaben dem Schulleiter gemacht worden sind, ist nicht im Einzelnen dargelegt worden.
67(e) Aus den genannten Gründen kam als schonender Ausgleich auch nicht in Betracht, die sich durch das Anschauen des Films ergebende Glaubenskonfrontation mit U. und/oder seinen Eltern nach dem Besuch des Films zu besprechen. Da kein Lehrer der Schule die Wirkung des Films auf U. pädagogisch abschätzen konnte und dies auch den Klägern unmöglich war, hätten diese und ihr Sohn das nicht im Einzelnen abzuschätzende Risiko eines tiefgreifenden Glaubenskonflikts auf sich nehmen müssen. Es liegt auf der Hand, dass das Eingehen eines solchen Risikos mit den Grundrechten der Kläger und ihres Sohnes nicht vereinbar ist und zur Herstellung praktischer Konkordanz weder geboten war noch verlangt oder zugemutet werden konnte.
68(f) Sonstige Möglichkeiten eines schonenden Ausgleichs unter Aufrechterhaltung der Teilnahmepflicht am Kinobesuch sind weder erkennbar noch vorgetragen. Die Schule hat sich nicht um einen konkreten Ausgleich bemüht. Der Schulleiter hat vielmehr nach Aktenlage seine Ablehnung zunächst lediglich darauf gestützt, dass er einen Präzedenzfall verhindern und sich deshalb in dem Gespräch mit den Klägern am 30. 10. 2008 nicht auf "bibelexegetische Erörterungen" einlassen wollte. Seine erst im weiteren Verlauf des Verfahrens differenziertere Begründung beruht auf der aus den bereits ausgeführten und noch darzulegenden Gründen unzutreffenden Auffassung, dass die Befreiung auch angesichts der schulischen Neutralität und Toleranz gegenüber den Glaubensüberzeugungen der Kläger und ihres Sohnes und dem unterrichtlichen wie lehrplanentsprechenden Kontext des Films "Krabat" nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass auch eine 11-jährige Mitschülerin von U. , die ebenfalls Zeugin Jehovas ist, in Kenntnis des Schulleiters den ab 12 Jahren womit offensichtlich entgegen der Mutmaßung des Beklagten ab Vollendung des 12. Lebensjahres gemeint ist freigegebenen Film angeschaut hat oder anschauen musste, ist der Rechtsirrtum des Schulleiters im Übrigen zwar nicht vorwerfbar. Darauf kommt es jedoch für die Herstellung praktischer Konkordanz grundsätzlich nicht an. Die Frage nach Ausgleichsmöglichkeiten bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien.
69(3) Im vorliegenden Fall überwogen die Grundrechte U1. und der Kläger auf Glaubensfreiheit und Erziehung ihres Sohnes das Gewicht der mit dem Anschauen des Films "Krabat" verfolgten Unterrichtsinhalte und –ziele. Der Entscheidung des Schulleiters und dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren liegt ein dem Film "Krabat" zugemessenes Gewicht zugrunde, dass er angesichts der Teilnahme U1. an der Besprechung der Auszüge aus dem Buch "Krabat" im Unterricht und seiner Teilnahme an der unterrichtlichen Nachbesprechung des Films nicht hat.
70(a) Der Beklagte verkennt das Gewicht der Grundrechte der Kläger. Unzutreffend ist sein Vortrag, das Anschauen des Films hätte U1. Rechte und die seiner Eltern nur geringfügig beeinträchtigt, weil schon aus Zeitgründen "nur eine äußerst kurze und geringfügige Tangierung der Kläger und ihres Sohnes in persönlichen Glaubensangelegenheiten vorstellbar" sei. Fehl geht auch sein Hinweis, die Beeinträchtigung der Rechte der Kläger sei auch deshalb nicht von erheblichem Gewicht, weil in dem Film mystische Szenen wie etwa das Verwandeln der Müllerburschen in Raben "insgesamt recht selten, wenn auch mit bemerkenswertem filmischen Aufwand im Gesamtwerk enthalten" seien; solche Szenen würden von der eigentlichen Zielsetzung des Films "deutlich überlagert" und könnten als "filmschaffende Hilfsmittel gewichtungsmäßig deutlich" gegenüber den Anliegen des Filmes "hintangestellt" werden.
71Das Gewicht einer Beeinträchtigung von Grundrechten bemisst sich nicht allein nach der Zeitspanne der Beeinträchtigung. Außerdem verliert sie ihr Gewicht nicht dadurch, dass die Beeinträchtigung im Kontext mit anderen Zielsetzungen steht, die nicht auf eine Grundrechtsbeeinträchtigung zielen; ebenso wenig muss sich eine Grundrechtsbeeinträchtigung stets solchen Zielsetzungen unterordnen. Für die Frage des Gewichts der Beeinträchtigung kommt es vielmehr auf eine Gesamtschau aller relevanten Aspekte an. Danach haben die in der Tat wenigen Filmszenen, die das Praktizieren schwarzer Magie zeigen und mit den Glaubensüberzeugungen der Kläger und ihres Sohnes nicht in Einklang stehen, auf der Grundlage der Glaubensüberzeugungen der Kläger und ihres Sohnes erhebliches Gewicht, weil diese das Praktizieren schwarzer Magie generell ablehnen und sich ihren Glaubensüberzeugungen gemäß davon vollständig fernhalten müssen. Bei der gebotenen Herstellung praktischer Konkordanz kommt entscheidend hinzu, dass eindringliche, mit Spezialeffekten gedrehte Filmszenen wie das Verwandeln der Müllerburschen in Raben eine ganz andere, wesentlich intensivere emotionale Nähe vermitteln als das textliche Beschreiben des Praktizierens schwarzer Magie, mithin die Konfrontation mit durch einen Film dargestellten, den eigenen Glaubensüberzeugungen widersprechenden Praktiken wesentlich nachhaltiger, zumal auf minderjährige Schüler, einwirkt. Letztlich stellt auch der Beklagte diese nachhaltige Wirkung der einzelnen Filmszenen nicht in Abrede. Nachdem der Schulleiter auf diesen Aspekt in dem Erörterungstermin am 30. 8. 2011 hingewiesen worden ist, hat dieser für den Beklagten ausgeführt, er bestreite nicht, dass der Film mit seinen sehr ausdrucksvollen, übersinnlichen Ereignissen und Filmszenen eine deutlichere und eindrucksvollere Wirkungsweise als das Buch habe. Darüber hinaus hat er bestätigt, dass mystische Szenen, etwa das Verwandeln der Müllerburschen in Raben "mit bemerkenswertem filmischen Aufwand" gedreht worden seien, also auch auf eine entsprechende Wirkung zielen.
72(b) Demgegenüber haben die mit dem Betrachten des Films verfolgten Zielsetzungen der Schule untergeordnetes Gewicht.
73(aa) Der allgemeine und umfangreiche Vortrag des Beklagten zur elementaren Bedeutung der Unterrichtsziele, bei den Schülerinnen und Schülern Kritikfähigkeit und aufgeklärte Distanz zu ermöglichen sowie die Wahrnehmung für Gefährdungen zu schärfen, ist im vorliegenden Einzelfall im Hinblick auf die gebotene Herstellung praktischer Konkordanz weitgehend unergiebig. Der Sinn und die Bedeutung der Ziele sind unstrittig; die Kläger haben dies ebenfalls auch im Ansatz nicht in Frage gestellt. Entscheidend ist dagegen, dass diese Ziele bereits Gegenstand der unterrichtlichen Besprechung der in dem Schulbuch "P.A.U.L. D." enthaltenen Auszüge aus dem Buch "Krabat" waren und der Sohn der Kläger an dieser Besprechung wie auch an der einstündigen Nachbesprechung des Films teilgenommen hat, also insofern die Unterrichtsziele bei ihm erreicht worden sind.
74Für die Herstellung praktischer Konkordanz und die Notwendigkeit des Zurücktretens der Grundrechte der Kläger und ihres Sohnes ist damit allein entscheidend, ob das Anschauen des Films "Krabat" entsprechend dem Vortrag des Beklagten über die unterrichtliche Besprechung hinausgehend notwendig war, weil die genannten Unterrichtsziele mit der alleinigen Textanalyse und –besprechung nicht "in gleicher Güte und Intensität" zu erreichen seien. Dieser Vortrag ist schon unsubstantiiert. Es handelt sich um eine pauschale Behauptung, die nicht näher konkretisiert und aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist. Denn bei einem Glaubenskonflikt und einer Beeinträchtigung des Erziehungsrechts der Eltern rechtfertigt gemessen am Maßstab praktischer Konkordanz und dem darin angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht jede wünschenswerte und sinnvolle "Güte und Intensität" staatlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit das Zurücktreten der widerstreitenden Glaubens- und Erziehungsrechte. Ein solches Ergebnis würde letztlich auf einen einseitigen Vorrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinauslaufen. Erforderlich ist deshalb, dass die staatlicherseits gewünschte "Güte und Intensität" unterrichtlicher Ziele und Inhalte derart notwendig sind, dass das Zurücktreten der Glaubens- und Erziehungsrechte der Eltern noch als angemessen erscheint. Hinreichende Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor.
75Im dem Kernlehrplan Deutsch werden besonders wichtige und in jedem Fall intensiv zu bearbeitende einzelne Kompetenzen mit dem Zusatz "Schwerpunkt der unterrichtlichen Arbeit" hervorgehoben. Die vom Beklagten angeführten und als elementar bezeichneten Unterrichtsziele, bei den Schülerinnen und Schülern Kritikfähigkeit und aufgeklärte Distanz zu ermöglichen sowie die Wahrnehmung für Gefährdungen zu schärfen, werden dagegen in dem Kernlehrplan als Kompetenzerwartungen für die Jahrgangsstufe 7, die der Sohn der Kläger im Schuljahr 2008/09 besuchte, nicht ausdrücklich genannt und sind deshalb auch kein "Schwerpunkt der unterrichtlichen Arbeit". Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die genannten Unterrichtsziele für alle Fächer derart selbstverständlich sind, dass sie nicht besonders in einem Kernlehrplan für ein bestimmtes Fach hervorgehoben werden müssten, rechtfertigt dies nicht das Zurücktreten der Rechte der Kläger. Denn nach den eigenen Vorgaben des Beklagten in dem Kernlehrplan Deutsch, S. 21, besteht ein Gestaltungsspielraum der Fachlehrinnen und Fachlehrer bei der Entscheidung über die Intensität und den Umfang, mit denen im Unterricht Kompetenzen erarbeitet werden. Sie haben Freiheiten bei der inhaltlichen, thematischen und methodischen Gestaltung von Unterrichtsabläufen. Hier können die Lehrkräfte Schwerpunkte setzen, thematische Vertiefungen und Erwägungen vornehmen und dabei die Bedingungen der eigenen Schule und der jeweiligen Lerngruppe berücksichtigen. Bei der Auswahl der fachspezifischen Inhalte ist nicht nur die Relevanz der Themen und Gegenstände für die Lebenswirklichkeit, sondern auch im Hinblick auf den Entwicklungsstand (Denk- und Erfahrungshorizont) der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen (Kernlehrplan Deutsch, S. 22). Angesichts dieses Gestaltungsspielraums der Fachlehrinnen und Fachlehrer bei der Entscheidung über die Intensität und den Umfang, mit denen im Unterricht Kompetenzen erarbeitet werden, ist nicht erkennbar, dass die vom Beklagten angesprochene "Güte und Intensität" des Erreichens der genannten Unterrichtsziele durch das Anschauen des Films "Krabat" nicht nur wünschenswert und sinnvoll, wovon auch der Senat ausgeht, sondern derart notwendig ist, dass die Glaubensfreiheit der Kläger und ihr Elternrecht zurücktreten mussten.
76(bb) Gleiches gilt für das im Kernlehrplan, S. 42, vorgegebene Themenfeld "sachangemessene Mittel des filmischen Erzählens kennen und beschreiben – Kameraeinstellung und –bewegung, Kameraperspektive, Schnitttechnik etc. beobachten, untersuchen und evtl. erproben". Nach den eigenen Vorgaben des Beklagten in dem Kernlehrplan hat das Themenfeld für die Jahrgangsstufe 7 nicht den von ihm im Berufungsverfahren geltend gemachten hohen Stellenwert; erst Recht ist es für die von U. seinerzeit besuchte Jahrgangsstufe 7 nicht "essentieller" Unterrichtsbestandteil. Das folgt schon daraus, dass das Themenfeld für die Jahrgangsstufe 7 in dem Kernlehrplan Deutsch nicht die Wertigkeit "Schwerpunkt der unterrichtlichen Arbeit" erhalten hat. Ein derartiges Gewicht hat das Erfassen der Inhalte und Wirkungsweisen medial vermittelter jugendspezifischer Texte nach dem Kernlehrplan, S. 39, nur für die Jahrgangsstufen 5 und 6. Für sie ist nach dem Kernlehrplan das Themenfeld "z. B. Fernsehserien, Hörspiele; einen Überblick über das entsprechende Angebot der Medien gewinnen – ein Medientagebuch anlegen und auswerten; Vorlieben und Umgangsweisen mit Medien erörtern; Informations- und Unterhaltungsfunktion unterscheiden; die Handlungsführung und Figuren einer altersgemäßen Fernsehserie untersuchen; einfache Mittel der Gestaltung kennen – z. B. Kameraperspektive, Zusammenwirken von Bild und Ton" ein "Schwerpunkt der unterrichtlichen Arbeit". Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Beklagte entgegen seinem Vortrag im Berufungsverfahren den Unterrichtsinhalten "Medienanalyse und –gestaltung" in seinem Kernlehrplan für die Jahrgangsstufe 7 ein geringeres Gewicht zugemessen hat, weil sie bereits Gegenstand des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sind.
77(cc) Weiter ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung für die weitere Mitarbeit von U. im Deutschunterricht notwendig in dem Sinne war, dass seine abweichenden Glaubensüberzeugungen und die seiner Eltern hinter dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zurücktreten mussten.
78Soweit der Beklagte vorträgt, das curriculare Ziel der Filmanalyse betreffe nicht nur den einzelnen Film, sondern auch Quervergleiche mit anderen Filmen, lässt sich dies dem Kernlehrplan Deutsch nicht entnehmen. Er benennt ein solches Unterrichtsziel jedenfalls nicht ausdrücklich. Selbst wenn mit Blick darauf, dass die Themen "Mediengestaltung und –analyse" nach dem Kernlehrplan für mehrere Jahrgangsstufen vorgesehen sind, davon ausgegangen wird, dass Quervergleiche mit anderen Filmen Teil des Unterrichts im Fach Deutsch sind, bilden sie jedenfalls nach den Wertungen des Kernlehrplans keinen "Schwerpunkt der unterrichtlichen Arbeit".
79Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Themen anders als der Schwimmunterricht Teil eines spiral-curricularen Unterrichtsaufbaus seien und einem Schüler im Falle der Befreiung von dem Besuch eines Kinofilms aus religiösen Gründen für den späteren Unterricht wesentlicher Vergleichsstoff fehle, überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Schule bei Schülern etwa auch krankheitsbedingten Unterrichtsausfall auffangen kann und muss. Dass Vergleichbares in Bezug auf den Film "Krabat" unmöglich ist, ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat weder konkret dargelegt, dass die Teilnahme U1. an der Nachbesprechung des Films einen völlig unzureichenden Ausgleich darstellt, noch geltend gemacht, dass U. , der nach dem 31. 10. 2008 weiterhin die Schule besuchte und besucht, aufgrund der Nichtteilnahme an dem Kinobesuch Defizite im Deutschunterricht hatte, die nicht kompensiert werden konnten.
80(dd) Sonstige Gesichtspunkte, die dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ein die Rechte der Kläger überwiegendes Gewicht geben, sind nicht erkennbar. Mit dem Gebot praktischer Konkordanz ist die Ablehnung eines Befreiungsantrags, dem hinreichende Glaubensüberzeugungen zugrundeliegen, allein unter Hinweis auf die Vermeidung eines Präzedenzfalls nicht vereinbar, weil dies am geltend gemachten Glaubenskonflikt im konkreten Einzelfall vorbeigeht und auf ein einseitiges Zurücktreten der Eltern- und Schülerrechte hinausliefe. Das weitere Argument des Beklagten, eine Schule könne in der Praxis nicht allen unterschiedlichen Individualbedenken Rechnung tragen, greift ebenfalls nicht durch. Um die Berücksichtigung unterschiedlicher Individualbedenken geht es hier nicht. Die Schule muss unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Rechnung tragen, soweit dies nach dem Gebot praktischer Konkordanz erforderlich ist. Darüber hinaus würde die Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Individualinteressen allein aus praktischen Erwägungen heraus, d. h. ohne Berücksichtigung des Gewichts der vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag abweichenden Individualinteressen im jeweiligen konkreten Einzelfall letztlich dazu führen, dass die gesetzliche Möglichkeit der Befreiung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zumindest weitgehend leer liefe.
81b) Das Ermessen des Schulleiters gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW war auf Null reduziert.
82Mangels anderer Ausgleichsmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, dass dem Gewicht der Rechte der Kläger und ihres Sohnes in anderer Weise als durch Befreiung vom Besuch des Films "Krabat" Rechnung getragen werden konnte. Auch der Beklagte hat nicht dargelegt, dass dem Befreiungsantrag trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu entsprechen war.
83Ob eine uneingeschränkte Befreiung oder die Befreiung (nur) unter Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW), etwa dem von den Klägern angesprochenen Heraussuchen von Filmkritiken und deren Analyse, in Betracht kam, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Darauf kommt es für den statthaften Klageantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollumfänglichen Ablehnung des Befreiungsantrags der Kläger nicht an. Hinzu kommt, dass der Hinweis der Kläger auf das Heraussuchen von Filmkritiken und deren Analyse erkennen lässt, dass ihr Befreiungsantrag auch die Befreiung mit einer Nebenbestimmung umfasste, und weder der Beklagte noch der Schulleiter Nebenbestimmungen angeführt haben, die nicht mit dem Antragsziel der Kläger in Einklang stehen.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
85Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 712 ZPO.
86Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
87Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.