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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2288/10

Datum:
31.10.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2288/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1031.19A2288.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1034/10
Leitsätze:

Der gesetzliche Erwerbstatbestand in § 4 Abs. 3 StAG wirkt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 StAG als Verlustgrund, wenn die Ausländerbehörde durch Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils als gesetzliche Erwerbsvoraussetzung des Geburtsorterwerbs nach jener Vorschrift rückwirkend beseitigt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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