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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1299/11

Datum:
19.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1299/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.18E1299.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2636/10
Schlagworte:
Erhöhung des Gebührensatzes Verfahrensgebühr
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; VV-RVG Nr. 1008
Leitsätze:

Eine Erhöhung des Gebührensatzes der rechtsanwaltlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG wegen einer Tätigkeit für mehrere Mandanten kommt nicht in Betracht, wenn diese Tätigkeit sich auf mehrere, jeden einzelnen Mandaten gesondert betreffende Verfahrensgegenstände bezieht. Dem damit verbundenen Mehraufwand ist durch eine Erhöhung des Streit- bzw. Gegenstandswert Rechnung zu tragen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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