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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1238/10

Datum:
18.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1238/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0418.18E1238.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 865/09
Schlagworte:
Befristung Abschiebung Einreiseverbot Abschiebungskosten
Normen:
Richtlinie 2008/115/EG; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Um-setzungsfrist am 24. Dezember 2010 einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernden Wirkungen des Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Die Dauer des Einreiseverbots darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.

2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht beglichener Abschiebungskosten bei der Befristungsentscheidung

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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