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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 910/11

Datum:
05.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 910/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1205.18B910.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 436/11
Schlagworte:
Visum Aufenthaltserlaubnis
Normen:
AufenthV § 39 Nr. 5
Leitsätze:

1. Im Abschiebungsschutzverfahren sicherungsfähige Rechtspositionen können sich auch aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten ergeben, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht. Im gerichtlichen Verfahren ist das Bestehen einer solchen Rechtsposition vom Ausländer glaubhaft zu machen

2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. in einem sich anschließenden Klageverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist maßgeblich derjenige der gerichtlichen Entscheidung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 ,-- Euro festgesetzt.

 
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