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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 866/11

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 866/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1208.18B866.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 817/11
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Visum Asylverfahren Aufenthaltsgestattung
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 10 Abs. 3; AsylVfG § 67; AufenthV § 39 Nr. 4; AufenthG § 39 Nr. 5
Leitsätze:

1. § 10 Abs. 1 AufenthG enthält für Asylbewerber keine Befreiung von der Visumpflicht.

2. Es fehlt an den Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer zur Durchführung des Vsumverfahrens verpflichtet ist und die Ausländerbehörde von der Durchführung des Visumverfahrens wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur nach Ermessen absehen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 ,-- Euro festgesetzt.

 
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