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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 680/11

Datum:
10.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 680/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0810.18B680.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 468/11
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für die 1. Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung“ wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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