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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 679/11

Datum:
21.07.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 679/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0721.18B679.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2295/10
Schlagworte:
Asylverfahren Verzicht Zumutbarkeit einer Ausreise
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 14a; AsylVfG § 38 Abs. 1
Leitsätze:

Einem Kind, das nach § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hat, jedoch in einem gerichtlichen Erstverfahren Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend macht, ist es während der Dauer dieses Klageverfahrens grundsätzlich nicht zumutbar, ins Heimatland auszureisen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren 24 K 2843/11.A abzuschieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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