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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 440/11

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 440/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0411.18B440.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 404/11
Schlagworte:
Vorsitzendenentscheidung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 8
Leitsätze:

1. Eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO ist nur zulässig, wenn die Beteiligung der weiteren vorgesehenen Berufsrichter zu einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbaren Verzögerung führen würde.

2. Ein die Gewährung vorläufigen Abschiebungsrechtsschutzes rechtfertigender Anordnungsgrund ist im Falle eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gegeben, wenn dessen Abschiebung unmittelbar bevorsteht oder so zeitnah geplant ist, dass er effektiven Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen vermag.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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