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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 252/11

Datum:
28.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 252/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0228.18B252.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 260/11
Normen:
GG Art. 6; EMRK Art. 8
Leitsätze:

Es kann im Einzelfall auch dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen gemeinsamer Kinder zumutbar sein, das Bundesgebiet zu verlassen und den Lebensmittelpunkt in das Heimatland des ausreisepflichtigen früheren Beziehungspartners zu verlagern, obwohl zu diesem keine unmittelbaren familiären Bindungen mehr bestehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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