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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1460/11

Datum:
28.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1460/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1228.18B1460.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1291/11
Schlagworte:
Glaubhaftmachung Amtsermittlung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; VwVfG NRW § 24 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Zum Verhältnis der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung der Ausländerbehörde bei geltend gemachter Reiseunfähigkeit eines Ausländers.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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