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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1220/11

Datum:
21.11.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1220/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1121.18B1220.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 405/11
Schlagworte:
Studium Fachrichtungswechsel Aufenthaltszweck Zweckwechsel Regelversagungsgrund
Normen:
AufenthG § 16 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein Wechsel der Studienfachrichtung ist mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, für den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufent-haltserlaubnis in der Regel nicht erteilt werden soll.

2. Eine Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht allein schon dann zulässig, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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