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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2651/11

Datum:
23.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2651/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1223.18A2651.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1439/11
Schlagworte:
eheliche Lebensgemeinschaft Unzumutbarkeit Alkoholsucht
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
Leitsätze:

Die Alkoholsucht eines Ehegatten führt nicht stets zur Unzumutbarkeit der Fortset-zung der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Auswirkungen der Alkoholerkrankung auf das ehelichen Zusammenleben an.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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