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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1749/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 1749/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.18A1749.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6663/08
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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