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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1758/10

Datum:
21.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1758/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0221.17B1758.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1483/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung bis zu einer von der Antragsgegnerin veranlassten ärztlichen Überprüfung der Reisefähigkeit des Antragstellers und Bekanntgabe des Ergebnisses, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens 11 K 4922/09 befristet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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