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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 772/07

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 772/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0525.17A772.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1962/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, IHKG § 3 Abs. 3 Satz 6, GewStG § 7, KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 6, EStG § 3 Nr. 40
Leitsätze:

Die in § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG i. d. F. vom 10.11.2001 (nunmehr: Satz 6) normierte Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag wahrt die von der grundge-setzlichen Finanzverfassung gezogenen Grenzen zwischen gegenleis¬tungsloser Steuer und vorteilsabgeltendem Beitrag.

Sie sieht sich auch insoweit keinen verfassungsrecht¬li¬chen Bedenken ausgesetzt, als Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II von Gesellschaftern einer Personenge¬sellschaft über den Gewerbesteuermessbetrag in die Beitragsbemessungs¬grundlage einbezogen werden.

Auch in Hinblick auf die durch die Unternehmenssteuerreform 2000 einge¬führte Regelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG, die Gewinne aus der Veräuße¬rung von Kapitalgesellschaftsanteilen von der Körperschaftssteuer freistellt mit der Folge, dass diese Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG nicht in den Gewerbe¬ertrag eingehen, wahrt die typisierende Verbeitragungsregelung die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des teilerledigten Verfahrens auf Zulassung der Berufung, die von der Beklagten zu tragen sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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