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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 51/09

Datum:
23.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 51/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0323.17A51.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 673/08
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Änderungsbescheide des Beklagten vom 10. Juli 2009 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung die unionsrechtlichen Mindestgebühren überschreiten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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