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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 50/09

Datum:
23.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 50/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0323.17A50.09.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Betei-ligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Änderungsbescheide des Beklagten vom 9. Juli 2009 wer¬den aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren die uni¬onsrechtlichen Mindest¬gebühren überschreiten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis¬tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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