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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 948/11

Datum:
31.10.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 948/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1031.16B948.11.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Versagung Anerkennung EU Führerschein EU Fahrerlaubnis Führerscheintourismus Wohnsitz Wohnsitzerfordernis Wohnsitzvoraussetzung
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FeV § 28 Abs. 4 Satz 2; Richtlinie 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4; Richtlinie 2006/126/EG Art. 13 Abs. 2; Richtlinie 2006/126/EG Art. 16 Abs. 2, Richtlinie 2006/126/EG Art. 18
Leitsätze:

1. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG gilt für EU ausländische Fahrerlaubnisse, die ab dem 19. Januar 2009 erteilt worden sind (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 ).

2. Unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG setzt die Feststellung, dass eine im EU Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, bei summarischer Betrachtung nicht voraus, dass daneben ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) nachgewiesen werden muss (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 ).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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