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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 72/11

Datum:
16.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 72/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.16B72.11.00
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. N. aus N1. beigeordnet.

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit es die dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners auferlegte Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung seines Führerscheins betrifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2011 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt von den Kosten beider Rechtszüge vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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