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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Der Senat prüft nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ziehen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Zweifel.
4Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angegriffene Entziehungsverfügung anders als vom Verwaltungsgericht angenommen offensichtlich rechtswidrig ist und damit für eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung keine Grundlage bestand. Der Antragsteller macht im Kern geltend, er genieße Vertrauensschutz, da die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis in Kenntnis der anschließend zur Begründung von Eignungszweifeln angeführten Umstände erteilt habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat als Ermächtigungsgrundlage zu Recht § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV in Betracht gezogen. Diese Vorschriften ‑ und nicht die Regelungen über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte nach §§ 48, 49 VwVfG NRW ‑ finden unabhängig davon Anwendung, dass eine Fahrerlaubnis ‑ wie vorliegend möglicherweise der Fall ‑ im Bewusstsein bestehender und bislang nicht ausgeräumter Eignungszweifel gar nicht hätte erteilt werden dürfen.
5Vgl. dazu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.
6§ 3 Abs. 1 StVG aber stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung des Betroffenen ebenso wenig in das Ermessen der Behörde wie § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die unter den dortigen Voraussetzungen gebotene Sachverhaltsaufklärung. Für Vertrauensschutzerwägungen ist daher insoweit von vornherein kein Raum.
7Sonstige Gründe, aus denen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).