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Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der Antrag der Klägerin ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
3Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
4OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -.
5Diesen Anforderungen werden die mit "Begründung:" überschriebenen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht gerecht. Es fehlt an jeglicher Erläuterung bzw. Erklärung der in den Blick genommenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf die schlichte Rechtsbehauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem sei das Urteil offensichtlich rechtsfehlerhaft und nicht tragfähig. Das reicht nicht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.