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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 405/10

Datum:
10.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 405/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0210.15A405.10.00
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 654,12 Euro festgesetzt.

 
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