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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 7/10

Datum:
21.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 7/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0621.14A7.10.00
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Grenzpunkten A und B der Grenznieder¬schrift vom 25. November 2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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