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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1996/09

Datum:
21.11.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1996/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1121.14A1996.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3886/07
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Betei¬ligten das Ver¬fahren für in der Hauptsache erle¬digt erklärt haben (Aufhebung der Vorauszah-lungsfestsetzungen ab dem Jahr 2010 in den Steuerbescheiden vom 19. Dezember 2008 durch das Verwal¬tungsgericht). Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Das angegriffene Urteil im Übrigen wird geändert:

Die Klage betreffend die Steuerbescheide vom 19. Dezember 2008, soweit in ihnen Vorauszah-lungen für das Jahr 2008 (Standorte: C. I.---weg und T.-------straße) fest¬gesetzt wurden, wird abgewiesen.

Das angegriffene Urteil wird aufgehoben, soweit es die Voraus¬zahlungsfestsetzungen für das Jahr 2009 aufgehoben hat.

Die Klägerin trägt 4/9 und die Beklagte 5/9 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfah¬rens trägt die Kläge¬rin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die je¬weilige Vollstreckungsschuldne¬rin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs¬gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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