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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1585/09

Datum:
07.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1585/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.14A1585.09.00
 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit erledigt ist (Steuerfestsetzung für das Jahr 2007), wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Das Urteil wird geändert:

Das Urteil wird aufgehoben, soweit es den Steuerbescheid vom 12. Dezember 2008 bezüglich der Vorauszahlungen für das Jahr 2009 und die Folgejahre aufgehoben hat. Die Klage im Übrigen (Festsetzung einer Vorauszahlung für das Jahr 2008) wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs¬gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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