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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1525/09

Datum:
25.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1525/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0825.14A1525.09.00
 
Tenor:

Soweit der in der erstinstanzlichen Erledigungs-erklärung ent¬haltene Feststellungsantrag zurück¬genommen worden ist, wird das Verfahren ein¬gestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil unwirksam.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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