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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 881/11

Datum:
05.10.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 881/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1005.13B881.11.00
 
Leitsätze:

Die Auslegung der §§ 24a, 24b AMG, die das Gemeinschaftsrecht, dessen Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber und Sinn und Zweck des Unterlagenschutzes berücksichtigt, ergibt, dass sich nur derjenige auf Unterlagenschutz berufen kann, der zugleich Inhaber der Zulassung für das Referenzarzneimittel ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000, Euro festgesetzt.

 
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