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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 733/11

Datum:
03.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 733/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0803.13B733.11.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2011 ist wirkungslos, soweit er Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2010 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düs-seldorf vom 27. Mai 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tra-gen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.100,- Euro festgesetzt.

 
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