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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1212/11

Datum:
08.11.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1212/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1108.13B1212.11.00
 
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; VergabeVO Stiftung § 9; VergabeVO Stiftung § 10
Leitsätze:

Auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers entsteht ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum ge¬wünschten Studium nicht.

Eine grundlegende Änderung der Regeln über die Verteilung von Studienplätzen ist dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht durch die Gerichte erfolgen.

Eine Beiladung kann über den Streitgegenstand hinausgehende Wirkungen gegenüber dem Beigeladenen nicht erzeugen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 2011 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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