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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1211/11

Datum:
08.11.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1211/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1108.13B1211.11.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 20. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. September 2011 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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