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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1135/11

Datum:
30.11.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1135/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1130.13B1135.11.00
 
Normen:
GlüStV § 9 Abs. 1, GlüStV § 5 Abs. 3, GlüStV § 5 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

Die von den Glücksspielaufsichtsbehörden (zumindest) geduldete unzulässige Werbepraxis der staatlichen Lotteriegesellschaften begründet Zweifel daran, ob die Werbeverbote in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohlziele beitragen.

Bei summarischer Prüfung ist vor diesem Hintergrund offen, ob die Verbotsregelungen in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV mit der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2011 mit Ausnahme der Streitwertfest-setzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: 27 K 370/11 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. Januar 2011 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

 
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