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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 306/08

Datum:
09.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 306/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0609.13A306.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 2007 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel „T. ® Creme“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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