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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1402/11

Datum:
06.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1402/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1206.13A1402.11.00
 
Normen:
KHG § 1; KHG § 8; KHGG NRW § 12; KHGG NRW § 16
Leitsätze:

Ob ein Krankenhaus geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen, lässt sich grundsätzlich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen.

Offen bleibt, ob der Nutzungsgrad einer Klinik auch in dem Fall Aussagekraft für die Annahme der Bedarfsgerechtigkeit haben kann, wenn eine Überversorgung mit Krankenhausbetten in Rede steht. Denn gerade in diesem Fall werden möglicherweise alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Kliniken, die die gleichen Fachabteilungen vorhalten, nicht hinreichend belegt sein.

Zur Ausweisung so genannter Davon-Betten im Krankenhausplan

Zum Streitwert im Krankenhausplanungsrecht

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin und der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6./27. April 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Der Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 100.000,-- Euro festgesetzt.

 
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