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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 123/09

Datum:
19.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 123/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0519.13A123.09.00
 
Leitsätze:

Eine Entfernung von ca. 215 km steht der Genehmigung eines Arzneimittel-Versorgungsvertrags zwischen einer Krankenhausapotheke und einem Krankenhaus nicht entgegen, wenn die konkreten Vertragsmodalitäten (hier: Arzneimittelvorrat auf den Stationen; Notdepot

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ver¬waltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2008 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 5. Januar 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung des Versorgungsvertrags mit der St. K. -T. GmbH als Trägerin des Kranken¬hauses St. K. -T. C. zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfah¬rens in beiden Instanzen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 110 % des auf¬grund des Urteils vollstreckbaren Be¬trages ab¬wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstrecken¬den Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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