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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 407/11

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 407/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0525.12E407.11.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwältin G. -K. aus C. beigeordnet, soweit er für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 Wohngeld in Höhe von monatlich 196 Euro begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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