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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 301/11

Datum:
12.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 301/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.12E301.11.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.928,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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