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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 292/10

Datum:
01.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 292/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0401.12E292.10.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

 
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