Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere unterliegt die Streitwertbeschwerde keinem Vertretungszwang,
3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008
4– 5 E 1093/08 –, NVwZ 2009, 123, juris; zur Gegenstandswertbeschwerde: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 12 E 1378/09 –, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats,
5aber unbegründet.
6Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend in Höhe des Auffangstreitwertes – 5.000,00 Euro – gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt. Der Streitwert ist laut diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie dies in Verfahren, die die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes betreffen, grundsätzlich der Fall ist, hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Auffangwert anzunehmen.
7Vgl. noch zum Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 – 14 A 1748/99 –.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.