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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 494/11

Datum:
27.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 494/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0427.12B494.11.00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des ange-fochtenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Hinzurechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu dem für die Berechnung der Elternbeträge zugrunde zu legenden Einkommen zu Recht erfolgt. Diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen dienen ersichtlich nicht dem Ausgleich eines von dem Beitragspflichtigen im maßgebenden Kalenderjahr zu tragenden besonderen Aufwandes oder Schadens i.S.d. Rechtsprechung des beschließenden Senats.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008

– 12 A 2866/07 –,NWVBI 2009, 61.

Bei Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte handelt es sich vielmehr der Art nach um den üblichen alltäglichen Aufwand eines Arbeitnehmers, dem im Rahmen des Elternbeitragsrechts strukturell bereits über den individuellen Werbungskostenabzug hinreichend Rechnung getragen wird.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auch für das Beschwerdeverfahren in Höhe eines Viertels des streitigen Betrages (920,00 Euro) auf 230,00 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und

– hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

 
 

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