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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1040/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1040/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0919.12B1040.11.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 2998/11 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme wahlweise der Kosten für den Besuch der M. -Privatschule in W. oder der I. -Privatschule in N. zu gewähren. Sollte der Antragsteller inzwischen bereits die M. –Privat-schule in W. besuchen, sind ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

 
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