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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 840/09

Datum:
09.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 840/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0309.12A840.09.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den nicht erledigten Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers T. H. im Wohnheim der

i. Hilfe C. e.V. in Höhe von 91.823,41 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung des Verfahrens in der ersten Instanz auf 109.745,57 Euro und für die anschließende Zeit einschließlich des Be¬rufungsverfahrens auf 91.823,41 Euro festgesetzt.

 
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