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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. September 2010 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
G r ü n d e :
2Der Kläger hat mit seinem Berufungszulassungsantrag Erfolg.
3Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Berufungszulassungsantrag zulässig. Namentlich hat der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung seiner Auffassung nach zuzulassen ist. Der Senat erkennt in der Rüge, das Verwaltungsgericht versuche seine fehlerhafte Rechtsauffassung durch die Aneinanderreihung von Zitaten hier nicht einschlägiger Urteile zu begründen, bei wohlwollender Auslegung die Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Der so verstandene Zulassungsantrag ist auch begründet. Wie die Entgeltforderung des L. e. V. für die vollstationäre Unterbringung des Jugendlichen J. S. im Zeitraum nach der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 3 sowie § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO am 30. Dezember 2008 bzw. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2009 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 unter Berücksichtigung von §§ 95 Abs. 1 und 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO,
5vgl. zum Anwendungsbereich: BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – IX ZR 195/03 –, BB 2004, 1872,
6rechtlich zu behandeln ist, stellt sich nach Maßgabe der Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung nämlich zumindest als offen dar. Insbesondere wird der Senat im Berufungsverfahren Gelegenheit zu der Klärung haben, ob die streitigen Entgeltansprüche in entsprechender Anwendung von § 163 BGB als eine Art aufschiebend bedingter Forderungen unter § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO fallen oder ihr Rechtsgrund bei Verfahrenseröffnung noch nicht hinreichend (im Kern) gelegt war.